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Die rechtliche Grundlage
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7g.html
Detailierte Erläuterungen. Mitunter nicht relevant für uns, da es viele nicht für uns zutreffende Fälle beschreibt:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/i/investitionsabzugsbetraege-nach-%C2%A7-7g-estg/
https://datenbank.nwb.de/Dokument/993337/ !!
Weitere Erläuterungen der Firma haufe, auch zu den Sonderabschreibungen, die unabhängig vom Investitionsabzugsbetrag getätigt werden können
https://www.haufe.de/thema/investitionsabzugsbetrag/
Kurzerläuterung von lexware mit Buchungssätzen
Beschreibung
Mein gegenwärtiges Verständnis:
- Ein Unternehmen kann in einem fiktiven Jahr 1 in seiner Körperschaftsteuererklärung angeben ein bestimmtes Wirtschaftsgut kaufen zu wollen.
- Dabei können bis zu 50% des geplanten Anschaffungswertes (nota bene! die enthaltene Vorsteuer gehört nicht zu Anschaffunskosten. Mithin beträgt der IAB 50% des Nettowerts) den Gewinn für das Jahr 1 mindern. Diese Gewinnminderung wird nicht gebucht, sondern außerhalb der Bilanz vermerkt und bei der Körperschaftssteuer aufgeführt. Anlage GK Zeile 42 Feld 239 oder für EÜR abgebende Betriebe in der Anlage EÜR.
- Bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben wird nur die Netto-Summe angegeben. Bei nicht-vorsteuerabzugsberechtigen Betrieben wird der Bruttobetrag genommen.
- Im Jahr 2 wird dann eine ebenfalls außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns um die Summe des Abzugsbetrags vorgenommen.
- Es wird außerdem bilanzielle Verminderung des Gewinns vorgenommen um die Summe des Abzugsbetrags vorgenommen. Dadurch verringert sich die die Bemessungsgrundlage für zu berechnende Abschreibungen.
- Außerdem ist man dann im Jahr der Anschaffung und in den kommenden vier Jahren neben den normalen linearen Abschreibungen zusätzliche Sonderabschreibungen von bis zu 20% des Anschaffungswertes vornehmen.
- Insgesamt betrachtet lässt sich durch dieses Vorgehen die Gewinnminderung durch eine Investition lediglich verschieben. Die möglichen Sonderabschreibungen ermöglichen die übliche auf einen längeren Zeitraum gestreckte Gewinnminderung auf einen kleineren Zeitraum zu stauchen.
Für dieses Vorgehen bestehen zahlreiche Bedingungen:
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur für Wirtschaftsgüter beansprucht werden,
- die beweglich und abnutzbar sind, z. B. Computer, Maschinen, Büromöbel, Pkw usw. und
- die zum Anlagevermögen gehören werden.
Begünstigt sind
- neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 EUR, für die ein Sammelposten gebildet wird,
- Betriebsvorrichtungen, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).
Vorgehen
- Der Investitionsabzugsbetrag muss im Jahr 1 in der Körperschaftssteuererklärung Anlage GK angegeben werden. Ein Nachweis über die Kaufabsicht oder detailliertere Erklärungen zum Wirtschaftsgut sind nicht erforderlich. Die Übertragung über den elektronischen Weg ist verpflichtend.
- Im Jahr der Anschaffung muss die Wertminderung in der E-Bilanz im Anlagespiegel eingetragen werden. Hierzu beim lexware buchhalter pro im Anlagenspiegel das Wirtschaftsgut auswählen, anschließend auf Position bearbeiten klicken. Dort kann der Herabsetzungsbetrag ausgewählt werden.
Beispiel
Sonderabschreibung
Die derzeit häufigste Form der Sonderabschreibung ist die Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes. Sie beträgt insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen
Um die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sein:
Eigenschaften des Investitionsobjektes
- Das Investitionsobjekt muss beweglich sein. Das bedeutet, dass die Sonderabschreibung nach § 7g EStG für Gebäude und immaterielle Wirtschaftsgüter ausscheidet.
- Das Investitionsobjekt muss dem Anlagevermögen zurechenbar sein. Aus der Voraussetzung Anlagevermögen wird nach herrschender Meinung geschlossen, dass eine Sonderabschreibung nur bei Gewerbebetrieben, selbständigen Betrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zulässig ist, denn nur bei diesen Einkunftsarten existiert steuerrechtlich betrachtet „Anlagevermögen“. Arbeitnehmer, Verwalter von Kapitalvermögen, Vermieter und Rentner können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen.
Eigenschaften des Betriebes
- Das Betriebsvermögen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres darf bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern 235.000 Euro nicht überschreiten.
- Bei Betrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf der Vorjahresgewinn 100.000 Euro nicht überschreiten.
- Bei Land- und Forstwirten darf der Wirtschaftswert oder Ersatzwirtschaftswert zum Ende des Vorjahres 125.000 Euro nicht überschreiten.
Nutzung des Investitionsobjektes
- Das Investitionsobjekt muss mindestens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem folgenden Jahr in der inländischen Betriebsstätte verbleiben.
- Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und dem folgenden Jahr muss das Investitionsobjekt ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.[1] Fast ausschließlich betriebliche Nutzung bedeutet, dass eine Privatnutzung von bis zu 10 % unschädlich ist. Bei der Nutzung eines Pkws ist die betriebliche Nutzung anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte rechnen dabei zur betrieblichen Nutzung.[2]
Rechtsfolgen
Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung und in den folgenden vier Jahren neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten gegebenenfalls nach Abzug eines Investitionsabzugsbetrages geltend machen. Das Abschreibungsvolumen kann in dem fünfjährigen Begünstigungszeitraum frei verteilt werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist der Restbuchwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.[3]