Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gemeinnuetzigkeit

1. Was ist Gemeinnützigkeit?

Als Gemeinnützigkeit wird die Eigenschaft einer Körperschaft bezeichnet mit ihrem Handeln Zwecke zu verfolgen, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Zwecke sind vollständig in einer Liste erfasst. Alle und nur die im §52 der Abgabenordnung gelisteten Zwecken werden in Deutschland als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützigkeit ist eine Eigenschaft, die eine Körperschaft durch verschiedene Handlungen erreicht und die regelmäßig durch das Finanzamt geprüft wird. Das Finanzamt bescheinigt im Rahmen des Bescheides zur Körperschaftssteuer die Gemeinnützigkeit rückwirkend für den Zeitraum der Steuererklärung.

1.1 Was für Privilegien bringt Gemeinnützigkeit mit sich?

Gemeinnützige Körperschaften…

  • erhalten Steuervergünstigungen (siehe Schaubild unten)
  • dürfen Ehrenamtspauschalen also steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu einer bestimmten Höhe ausschütten (Stand: 2021 840€)
  • dürfen Übungsleiterpauschalen ausschütten, die ebenfalls steuerfrei für die begünstigte Person sind. Die Summe aller Ehrenamtspauschalen, die eine Person im Jahr erhält darf insgesamt 3000€ (Stand: 2021) nicht übersteigen
  • dürfen Spenden erhalten und Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) ausstellen, wodurch die Spende vom zu versteuernden Einkommen des Spendenden abgezogen wird
  • können an vielen Förderprogrammen teilnehmen
  • erhalten weitere Vergünstigungen z.B. Rundfunkbeitrag
  • können von Bußgeldern profitieren, die Gerichte erheben

1.2 Welche Pflichten gehen mit der Gemeinnützigkeit einher?

  • die gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft sind in der Satzung der Körperschaft festzuhalten
  • die gemeinnützige Körperschaft darf nur diese gemeinnützige Zwecke verfolgen (Ausschließlichkeit)
  • die gemeinnützige Körperschaft muss diese Zwecke unmittelbar, das heißt nicht über Umwege, verfolgen (Unmittelbarkeit), Ausnahmen wie Fördervereine usw. sind möglich.
  • die gemeinnützige Körperschaft muss diese Zwecke verfolgen, ohne dass dabei Mitglieder oder Vorstände begünstigt werden oder die Mittelmehrung der Körperschaft zu Selbstzweck erstarrt (Selbstlosigkeit)
  • das heißt beispielsweise, dass Mittel aus dem ideelen Bereich oder den Zweckbetrieben nicht in wirtschaftliche Geschäftsbereiche überführt werden dürfen. Umgekehrt ist dies jedoch erlaubt und sogar erwünscht.

Wann dürfen Zweckbetriebe den ermäßigten Steuersatz anwenden? Wann müssen auch sie den normalen Steuersatz anweden?

Quelle: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vereine-gemeinnuetzige-511-kein-ermaessigter-steuersatz-fuer-zweckbetriebe-in-bestimmten-faellen_idesk_PI20354_HI2989952.html

Vereine (gemeinnützige) / 5.1.1 Kein ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in bestimmten …

www.haufe.de

10-12 Minuten


Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe abgeschafft, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Diese Änderung trat am 1.1.2007 in Kraft. Die Umsätze solcher Zweckbetriebe unterliegen demnach seit 1.1.2007 dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 - 31.12.2020: 16 %). Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesänderung die Steuerermäßigung eingeschränkt, um Wettbewerbsvorteile zu nicht begünstigten Unternehmen zu beseitigen und Gestaltungsmodelle zu unterbinden.

Damit wird der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften für Leistungen eines Zweckbetriebs nur noch dann gewährt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz bleibt aber in solchen Fällen weiterhin bestehen, in denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit den entsprechenden Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.

Hierzu ist eine Verwaltungsanweisung ergangen.<sup>[1] </sup> Danach gilt Folgendes:

Die Steuervergünstigung kann auch dann gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den Umsätzen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß beschränken. Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.

Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen

Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar.

Gleiches gilt für folgende, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i. S. d. § 66 AO, denn diese dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden;
  • in § 68 Nr. 1 Buchst. a AO aufgeführte Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste, denn diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in § 53 AO genannten Personen erbringen<sup>[2] </sup> , um Zweckbetrieb sein zu können;
  • Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens 20 % ihrer Leistungen an Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt zu werden.

Leistungen, mit denen selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden

Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, wenn sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihnen die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:

  • Krankenhäuser: Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren Ausführung selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in § 67 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird;
  • Sportvereine: Die z. B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten sportlichen Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke eines in § 67 a AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des § 67 a Abs. 1 AO (Einnahmen für sportliche Veranstaltungen von insgesamt über 45.000 EUR) überschritten wurde und im Falle des Verzichts auf deren Anwendung hinsichtlich der in § 67 a Abs. 3 Satz 2 AO genannten Veranstaltungen;
  • Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime: Mit der Ausführung der Betreuungs- oder Beherbergungsumsätze selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchst. b AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
  • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie: Mit der Ausführung der aufgrund ärztlicher Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in § 68 Nr. 3 Buchst. b AO bezeichneten Zweckb..
gemeinnuetzigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/01/23 11:34 von 192.168.1.71