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Notiz zur BaFöG-Änderung, dass Schulden nach 20 Jahres und nicht-Verstoß gegen Mitwirkungspflicht erlassen werden.

Die Erlassmöglichkeiten zum Ende des Rückzahlungszeitraums

Das 26. -Änderungsgesetz sah zum Ende des Rückzahlungszeitraums nach Wahlrechtsausübung folgende Erlassmöglichkeiten vor:

Der „Kooperationserlass“

Der „Härtefallerlass“, wenn der „Kooperationserlass“ abgelehnt wurde

Mit dem am 21.07.2022 verkündeten 27. werden diese Erlassmöglichkeiten nunauch ohne speziellen Antrag/ erfolgte Wahlrechtsausübung für alle Darlehensnehmenden geprüft, deren Rückzahlungszeitraum von 20 Jahren bereits abgelaufen ist.
Die Überprüfung findet von Amts wegen statt. Auch bereits nach dem 26. entschiedene Fälle werden nochmals dahingehend überprüft, ob die seinerzeit (nach dem 26. ) getroffene Entscheidung auch den Kriterien des 27. noch standhält.

Voraussetzungen für den Erlass der Schuld nach den Kriterien des 27. :
Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen.
Das bedeutet: In den 20 Jahren des Rückzahlungszeitraums

darf es höchstens einmal zu einer Erhebung von Anschriftenermittlungskosten gekommen sein,

Rückstandszinsen dürfen insgesamt maximal für 150 Zinstage, die in den 20-Jahres-Rückzahlungszeitraum fallen, erhoben worden sein,

es darf nie zu einer Bußgelderhebung gekommen sein.

Nur, wenn alle oben genannten Punkte auf Sie zutreffen und der 20-Jahres-Zeitraum bereits abgelaufen ist, kann Ihnen die Restschuld ab dem 01.10.2022 erlassen werden.
Für alle, deren Rückzahlungszeitraum noch läuft, prüfen wir den Erlass nach Ablauf des 20-Jahres-Zeitraums.

Auszug aus dem BAföG (Stand: 07/22)

§18

(3) (3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen
Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. (…)

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in
geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende
Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. (…)

bafoeg.txt · Zuletzt geändert: 2023/03/13 12:30 von 192.168.1.71