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verwaltung:berufsgenossenschaft

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verwaltung:berufsgenossenschaft [2024/10/24 10:31] – [Unfälle und Berufskrankheiten] 192.168.1.175verwaltung:berufsgenossenschaft [2024/10/30 12:28] (aktuell) – [Beispiele aus dem Kommunealltag] 192.168.1.93
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 ===== Unfälle und Berufskrankheiten ===== ===== Unfälle und Berufskrankheiten =====
  
-{{  :verwaltung:geldleistungen_von_berufsgenossenschaften.png?direct&  }}https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland#Geldleistungen+Die Leistungen der Unfallversicherungen gehen weit über das hinaus, was Krankenversicherungen leisten und sind auf langfristige Nachwirkungen von Unfällen ausgerichtet.
  
 +[[https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-was-leistet-die-unfallversicherung-art.html|https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-was-leistet-die-unfallversicherung-art.html]]
 +
 +{{  :verwaltung:geldleistungen_von_berufsgenossenschaften.png?direct&  }}[[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland#Geldleistungen|https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland#Geldleistungen]]
  
 ====== Unfallversicherung ====== ====== Unfallversicherung ======
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   * Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?   * Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?
  
-==== Was ist eigentlich die Konsequenz daraus, dass eine Person unfallversichert ist====+==== Bedeutung der Unfallversicherung ==== 
 + 
 +Kurz gesagt: Die Leistungen der Unfallversicherung greifen hauptsächlich dann, wenn etwas wirkllich Schlimmes passiert, dass heißt, wenn eine Person länger arbeitsunfähig ist, wieder ins Berufsleben eingegliedert werden muss oder gar gepflegt werden muss oder eine Rente für dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhält. Siehe oben Leistungen. 
 + 
 +Viele "nicht schlimme" Unfälle, mit kurzfristigen Folgen sind ganz normal über die Krankversicherung abgedeckt. 
 + 
 +Da wir auf Baustellenin der Landwirtschaft, aber auch bei Tätigkeiten auf dem Gelände mit schwerem Gerät, in Höhen oder mit großen Massen hantieren, ist es sinnvoll die Frage der Unfallversicherung bis zum Ende zu klären. 
 + 
 +==== Die "Wie-Beschäftigung" ==== 
 + 
 +Im Endeffekt scheinen alle Fälle von Unfallversicherungsschutz- ob abgedeckt durch VBG oder SVLFG - auf die sogeannte Wie-Beschäftigung nach §2 SGBVII hinauszulaufen. 
 + 
 +In §1 Satz 1 heißt es 
 +<code> 
 + 
 +Kraft Gesetzes sind versichert: 
 + 
 +(1) Beschäftigte 
 + 
 +</code> 
 + 
 +(..) 
 + 
 +In §2 heißt es 
 + 
 +<code> 
 +Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. 
 + 
 +</code> 
 + 
 +===== Ehrenamt: aber sicher ===== 
 + 
 +Wer sich freiwillig engagiert, verdient den bestmöglichen Versicherungsschutz. Hier sind besonders zwei Versicherungen sehr wichtig: 
 + 
 +  * Die gesetzliche und private Unfallversicherung schützen gegen Risiken aus den Folgen von Unfällen, die Ehrenamtlichen selbst zustoßen. 
 +  * Die Haftpflichtversicherung schützt gegen finanzielle Risiken aus dem Schaden, den Ehrenamtliche anderen Personen oder deren Eigentum zufügen. 
 + 
 +Hessen hat als erstes Bundesland bereits im Jahr 2003 mit der SV SparkassenVersicherung private Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen, damit den Ehrenamtlichen aus ihrem selbstlosen Einsatz für die Gemeinschaft keine Nachteile entstehen. 
 + 
 +Versicherungsschutz können freiwillig Engagierte erhalten, die ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Hessen ausüben oder deren Engagement von Hessen ausgeht. 
 + 
 +[[https://redaktion.hessen-agentur.de/publication/2020/3078_Flyer_Versicherungsschutz_2023_final_bf-NEU-klein.pdf|Info]] 
 + 
 +Die entscheidene Frage lautet nun: __Wann ist jemand //wie ein Beschäftigter//  tätig?__ 
 + 
 +Hierauf gibt eine {{:verwaltung:vereinsbrief_5-2023_wann_gelten_ehrenamtler_als_wie-beschaeftigte_.pdf|Artikel des Vereinsbriefes}}  vom Mai 2023 Antwort, der hierzu eine Entscheidung des Landsozialgerichts Bayer als Grundlage nimmt und vier Voraussetzungen nennt: 
 + 
 +1. Die Tätigkeit muss dem Verein dienen, nicht dem Ehrenamtler selbst. Sie soll dem Willen des Vereins entsprechen. Sie darf nicht entgeltlich sein. 
 + 
 +2.Die Tätigkeit muss von (nennenswertem) wirtschaftlichem Wert sein, sodass sie unter anderen Umständen auch von eineme Beschäftigten oder von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden könnten/würden. 
 + 
 +3. Die Tätigkeit darf nicht aufgrund eine bestehenden Verpflichtung erfolgen, zum Beispiel weil eine Vereinsatzsatzung die Mitglieder dazu verpflichtet. 
 + 
 +4. Die Tätigkeit muss über das übliche Engagement im Verein hinaus gehen. 
 + 
 +Das Bundesministerium für arbeitet beschreibt die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung folgendermaßen: 
 +<code> 
 + 
 +Engagierte, die wie Beschäftigte tätig werden Personen ohne Beschäftigungsverhältnis 
 +sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden 
 +(§ 2 Abs. 2 SGB VII). Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche, 
 +ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen 
 +oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Die Tätigkeit 
 +muss ihrer Art nach sonst von Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses 
 +verrichtet werden können. 
 +Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, 
 +dass sie der in einem Beschäftigungs verhältnis ähnlich ist. Auch dieser 
 + Versicherungstatbestand ist im Engagementbereich von nicht geringer Bedeutung: 
 +Das Fällen eines Baumes im Rahmen der Nachbarschafts hilfe, das Ausführen 
 +eines Hundes, für den man beim Tierschutzverein die Patenschaft übernommen hat, 
 +oder das Mähen öffentlicher Rasenflächen durch Anwohner zur Verschönerung des 
 +Ortsbildes – all das sind Verrichtungen, für die der Versicherungsschutz im 
 +Einzelfall durch Sozialgerichte festgestellt wurde. Die Zuständigkeit des 
 +jeweiligen Unfallversicherungsträgers muss erfragt werden. 
 + 
 +</code> 
 +==== Beispiele aus dem Kommunealltag ==== 
 + 
 +**Baustellen** - Vermutlich ja, da eine Wie-Beschäftigung vorliegt. Dieser Fall wurde in einem {{:verwaltung:2019-vbg-schreibenunfallversicherungsschutzvereinsmitgliederundgaeste.pdf|Schreiben der VBG}}  ausdrücklich bejaht und dabei Gäste ausdrücklich mit einbezogen. 
 + 
 +**Erntehilfe oder andere Tätigkeiten in der Landwirtschaft - **Vermutlich ja. Die SVLFG schreibt auf ihrer Homepage: 
 + 
 +[[https://www.svlfg.de/unternehmen-landwirtschaftliche-berufsgenossenschaft|https://www.svlfg.de/unternehmen-landwirtschaftliche-berufsgenossenschaft]] 
 + <font 1rem letter-spacing: 0.4px/inherit;;inherit;;inherit>Folgende Personen sind während einer Tätigkeit für Ihr landwirtschaftliches Unternehmen versichert:</font> 
 + 
 +  * Sie selbst, egal, ob Sie das Unternehmen allein betreiben oder zusammen mit anderen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften und dort regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind, 
 +  * Ihr im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner, 
 +  * Ihre ständig mitarbeitenden Familienangehörigen; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen, 
 +  * Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie 
 +  * __sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen). __ 
 +**Holz machen**  - Unklar. 
 +  * Auf jeden Fall nicht über die SVLFG. Diese nennt auf ihrer Homepage das Holz aufbereiten ausdrücklich als Tätigkeit, die nicht abgedeckt ist. Beziehungsweise nur, wenn das Holz dem landwirtschaftlilchen Unternehmen dient. 
 +  * Möglicherweise als Wie-Beschäftigung aufzufassen. Finde ich - Marcus - aber für zu uneindeutig, um sich darauf zu verlassen. 
 + 
 +**ehrenamtliche Tätigkeiten**  - Vermutlich ja. Auch wenn eine Person nicht im Verein angestellt ist, dürfte für klar als ehrenamtliche Tätigkeiten, selbst jene, die nicht per Gesetz (§2 SGBVII) abgedeckt sind, der Rahmenvertrag des Landeshessen gelten. Hessen hat 2003 mit der Sparkassenversicherung einen Vertrag für alle ehrenamtlichen Tätigen abeschlossen. 
 + 
 +**sonstige Tätigkeiten - **Vermutlich nein. 
 + 
 +Inbesondere in Kennenlernwochen machen wir auch viel, was nicht unter die oben genannten subsummiert werden kann oder aber eben auch nicht als ehrenamtlich/gemeinnützig gelten würde, weil es dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. 
 + 
 +  * Arbeiten in der Küche 
 +  * Arbeiten auf unserem Gelände, die keine Baustellen sind: Dachrinnen sauber machen 
 +  * Fensterpflege 
 +  * Schrott wegfahren 
 +  * … 
 + 
 +ABER: Im Jahresgespräch (30.10.2024) mit unserem Zuständigen von der UNION Versicherung, wurde deutlich, dass wir gegenüber Mithelfenden eigentlich keine Verpflichtung eingehen. Das heißt, dass Menschen hier auch auf eigenes Risiko handeln. Nur, weil wir etwas auf unserem Gelände anbieten bedeutet das nicht, dass wir für alle Schäden haften. Für alle Schäden, die im Rahmen der Betriebsführung entstehen kommt die Betriebshaftpflicht auf. 
 + 
 + 
 +==== Quellen ==== 
 + 
 +**Bundesarbeitsministerium - Wer ist versichert?** [[https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-wer-ist-unfallversichert-art.html|https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-wer-ist-unfallversichert-art.html]] 
 + 
 +**SVLFG**  - [[https://www.svlfg.de/unternehmen-landwirtschaftliche-berufsgenossenschaft|https://www.svlfg.de/unternehmen-landwirtschaftliche-berufsgenossenschaft]]
  
-Kurz gesagtDie Leistungen der Unfallversicherung greifen hauptsächlich dann, wenn etwas wirkllich schlimmes passiert, dass heißt, wenn Siehe oben Leistungen.+**Vereinsbrief 05/2024**  - {{:verwaltung:vereinsbrief_5-2023_wann_gelten_ehrenamtler_als_wie-beschaeftigte_.pdf|Wann gelten Ehrenamtler als versicherte Wie-Beschäftige des Vereins?}}
  
  
verwaltung/berufsgenossenschaft.1729758665.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/10/24 10:31 von 192.168.1.175