umsatzsteuer
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umsatzsteuer [2022/02/09 11:39] – [4. Umsatzsteuer in der Buchhaltung] 192.168.1.212 | umsatzsteuer [2024/08/28 15:27] (aktuell) – [Tabelle] 192.168.1.71 | ||
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Die Verrechnung im Unternehmen hat zur Folge, dass bei Einkauf und Verkauf zum gleichen Preis keine Mehreinnahmen für das Finanzamt entstehen. Das geschilderte in Deutschland seit 1967 angewandte Verfahren besteuert realiter immer nur den Aufschlag, den ein Unternehmen bei jeder Transaktion auf den ursprünglichen Einkaufspreis der Vorprodukte erhebt, also den erzeugten oder behaupteten Mehrwert. Daher wird die Umsatzsteuer häufig // | Die Verrechnung im Unternehmen hat zur Folge, dass bei Einkauf und Verkauf zum gleichen Preis keine Mehreinnahmen für das Finanzamt entstehen. Das geschilderte in Deutschland seit 1967 angewandte Verfahren besteuert realiter immer nur den Aufschlag, den ein Unternehmen bei jeder Transaktion auf den ursprünglichen Einkaufspreis der Vorprodukte erhebt, also den erzeugten oder behaupteten Mehrwert. Daher wird die Umsatzsteuer häufig // | ||
+ | |||
+ | Bei **Investitionen** | ||
Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral. | Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral. | ||
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|Durchschnittssteuersätze | |Durchschnittssteuersätze | ||
| ::: |9,5% |Landwirtschaftliche Erzeugnisse | | ::: |9,5% |Landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||
- | |Befreiung | + | |Befreiung |
====== 3. Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung ====== | ====== 3. Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung ====== | ||
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**Abgabefrist** | **Abgabefrist** | ||
- | Normalerweise muss die Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmes am 10. des Folgemonats erfolgen (also zum Beispiel am 10. März für den Februar). Dies erfordert eine sehr zügige Buchhaltung. Daher kann man zu Beginn jedes Jahres bis zum 10. Februar eine **Dauerfristverlängerung** | + | Normalerweise muss die Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmes am 10. des Folgemonats erfolgen (also zum Beispiel am 10. März für den Februar). Dies erfordert eine sehr zügige Buchhaltung. Daher kann man zu Beginn jedes Jahres bis zum 10. Februar eine **Dauerfristverlängerung** |
+ | <font inherit/ | ||
**Vorgehen** | **Vorgehen** | ||
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====== 4. Umsatzsteuer in der Buchhaltung ====== | ====== 4. Umsatzsteuer in der Buchhaltung ====== | ||
- | Die Umsatzsteuer ist eine // | + | Die Umsatzsteuer ist eine // |
===== 4.1 Beispiel ===== | ===== 4.1 Beispiel ===== | ||
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| | | | ||
| | | | ||
- | |Ich buche die Summen der Voranmeldungen für Nov und Dez im Vorjahr als Abgrenzungen (Verbindlichkeit oder Forderung). \\ Ich buche im aktuellen Jahr gegen diese Abgrenzungen die getätigten Zahlungen, die noch ins alte Jahr gehören. \\ ————————————————————————————————————————————————-——→ | + | |Ich buche die Summen der Voranmeldungen für Nov und Dez im Vorjahr als Abgrenzungen (Verbindlichkeit oder Forderung). \\ |
+ | Ich buche im aktuellen Jahr gegen diese Abgrenzungen die getätigten Zahlungen, die noch ins alte Jahr gehören. \\ | ||
+ | ————————————————————————————————————————————————-——→ | ||
- | ===== 4.2 Buchungen | + | ===== 4.2 Buchungen ===== |
Die folgenden Beispiel verwenden den Kontenrahmen SKR 49 für gemeinnützige Vereine wie er seit 2022 im ÖGB verwendet wird. | Die folgenden Beispiel verwenden den Kontenrahmen SKR 49 für gemeinnützige Vereine wie er seit 2022 im ÖGB verwendet wird. | ||
- | ==== 4.2.1 Umsatzsteuervorauszahlungen über Jahresgrenzen hinweg | + | ==== 4.2.1 Umsatzsteuervorauszahlungen über Jahresgrenzen hinweg ==== |
- | Es liegt eine Umsatzsteuerzahlung vor. | + | **Es liegt eine Umsatzsteuerzahlung vor.** |
Abgrenzungs-Buchung im **Altjahr**: | Abgrenzungs-Buchung im **Altjahr**: | ||
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1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/ | 1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/ | ||
- | --> Sodann muss das Konto 1916 vorgetragen werden. | + | –> Sodann muss das Konto 1916 vorgetragen werden. |
Gegenbuchung, | Gegenbuchung, | ||
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1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen AN 945 Girokonto für Kita | 1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen AN 945 Girokonto für Kita | ||
- | ==== Es liegt ein Umsatzsteuerüberschuss vor. ==== | + | ==== Es liegt ein Umsatzsteuerüberschuss vor. ==== |
Abgrenzungs-Buchung im **Altjahr**: | Abgrenzungs-Buchung im **Altjahr**: | ||
Zeile 97: | Zeile 103: | ||
1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/ | 1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/ | ||
- | --> Sodann muss das Konto 746 vorgetragen werden. | + | –> Sodann muss das Konto 746 vorgetragen werden. |
Gegenbuchung, | Gegenbuchung, | ||
Zeile 104: | Zeile 110: | ||
==== 4.2.2 Buchen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ==== | ==== 4.2.2 Buchen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung ==== | ||
+ | |||
+ | Nachdem man das Jahr fertig gebucht hat, kann man mit Lexware seine USt-Jahreserklärung abgeben. Durch Stornierungen und interne Buchung weicht diese i.d.R. von der Gesamtsumme aller Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Betrag der in der USt-Jahreserklärung gemeldet wird ist die Differenz aus Vorsteuer-Umsatzsteuer+/ | ||
+ | {{tablelayout? | ||
+ | ^ Kontenrahmen | ||
+ | | SKR03 | 3841 | | ||
+ | | SKR49 (Vereinskontenrahmen) | ||
+ | | SKR14 (Landwirtschaft) | ||
+ | 3860000 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen | ||
+ | |||
+ | Auf diese Konten bucht Lexware automatisch den entstanden Überhang bzw. die Zahllast. Die Zahlung der Jahresumsatzsteuer wird gegen das Konto 1916 gebucht. Die Erstattung der Jahresumsatzsteuer wird gegen 747 gebucht. | ||
+ | < | ||
+ | |||
+ | ====== 5. besondere Fälle ====== | ||
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+ | ==== in landwirtschaftlich pauschalierenden Betrieben ==== | ||
+ | |||
+ | Die in Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Die eingenommene Umsatzsteuer wird nicht abgeführt. Buchhalterisch richtig, wäre es jedoch die enthaltene Umsatzsteuer zu erfassen. Hier gibt es mehrere Konten mit der Bezeichnung "Nicht abziehbare Vorsteuer", | ||
+ | |||
+ | ==== Wechsel von der pauschalierenden Besteuerung in dei normale Besteuer ==== | ||
+ | |||
+ | * darf geschehen nach: [[https:// | ||
+ | * Vorsteuer auf Investitionsgüter darf rückwirkend geltend gemacht werden nach: [[https:// | ||
+ | * wird weiter geregelt durch: [[https:// | ||
+ | * die Formulare des Finanzamts geben die Vorsteuerberichtigung nur in der Jahressteuererklärung her - > | ||
+ | < | ||
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+ | ==== Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken ==== | ||
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+ | **(** [[https:// | ||
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+ | **Nachdem in den vergangenen Jahren diverse Urteile zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken veröffentlicht wurden, setzt die Finanzverwaltung diese jetzt um und ergänzt den UStAE. ** | ||
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+ | [[https:// | ||
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+ | [[: | ||
+ | |||
+ | [[: | ||
+ | |||
+ | Wird ein Grundstück sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, müssen die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben den einzelnen Verwendungszwecken zugeordnet werden oder nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufgeteilt werden. | ||
+ | |||
+ | In mehr als 20 Jahren wurde um die zutreffende systematische Lösung dieses in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalts und dem sich daraus ergebenden zutreffenden Aufteilungsmaßstab gerungen. Nachdem die wesentlichen Entscheidungen 2016 von EuGH und BFH getroffen wurden, hat nun die Finanzverwaltung im Jahr 2022 diese Grundsätze umgesetzt und den Anwendungserlass angepasst. | ||
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+ | Vorrangig bleibt danach die Aufteilung nach einem Flächenschlüssel, | ||
+ | |||
+ | **Die rechtliche Problematik** | ||
+ | |||
+ | Die **Vorsteuerabzugsberechtigung **für einen Unternehmer ergibt sich anhand der zu dem jeweiligen Leistungszeitpunkt bestehenden** Verwendungsabsicht. **Werden bezogene Leistungen nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug berechtigende oder den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, muss geprüft werden, ob eine **unmittelbare Zurechnung** | ||
+ | |||
+ | | \\ **Wichtig** \\ \\ | ||
+ | Die Regelung der **Vorsteueraufteilung **enthielt ursprünglich nur den Hinweis, dass der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar ist, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen **wirtschaftlich zuzurechnen **ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Allerdings konnte eine Aufteilung auch im Rahmen einer **sachgerechten Schätzung **vorgenommen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).| | ||
+ | |||
+ | Umstritten war, in welchem Verhältnis die Vorsteuer aus der gemischten Nutzung von Immobilien aufzuteilen ist. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH ([[https:// | ||
+ | |||
+ | | \\ **Hinweis** \\ \\ | ||
+ | Die Aufteilung nach einem **Umsatzschlüssel ** (Verhältnis der den Vorsteuerabzug zulassenden Umsätze zu den, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze) wird in aller Regel für den Unternehmer zu einem günstigeren Ergebnis führen als die Aufteilung nach einem **Flächenschlüssel ** (Verhältnis der für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke verwendeten Flächen zu den für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzten Flächen).| | ||
+ | |||
+ | Mi**t Wirkung zum 1.1.2004 **wurde dann jedoch durch** Einfügen der Beschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG** | ||
+ | |||
+ | **Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 UStG** | ||
+ | |||
+ | Nachdem das** Niedersächsische FG ** ([[https:// | ||
+ | |||
+ | Der **EuGH** | ||
+ | |||
+ | Ob die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dies gewährleistet, | ||
+ | |||
+ | Der **BFH ** ([[https:// | ||
+ | |||
+ | | \\ **Hinweis** \\ \\ | ||
+ | Es können aber auch noch** weitere Aufteilungsmaßstäbe** zu einer sachgerechten Aufteilung führen und dann " | ||
+ | |||
+ | In einem weiteren Verfahren hatte der **EuGH ** ([[https:// | ||
+ | |||
+ | In der Folge hatte der **BFH** | ||
+ | |||
+ | | \\ **Wichtig** \\ \\ | ||
+ | Der BFH hat aber deutlich gemacht, dass sich diese Aussage nur auf die **Anschaffungs- oder Herstellungskosten** bezieht. Eingangsleistungen für die** Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung von Grundstücken** sind weiterhin nach dem Grundsatz **" | ||
+ | |||
+ | **Die neue Anweisung des BMF zur Vorsteueraufteilung** | ||
+ | |||
+ | Das [[https:// | ||
+ | |||
+ | **Art der Eingangsleistung** | ||
+ | |||
+ | Grundsätzlich muss bei den **Eingangsleistungen **im Zusammenhang mit vorsteuerabzugsberechtigend und nicht vorsteuerabzugsberechtigend genutzten Grundstücken **(" | ||
+ | * Bei Eingangsleistungen, | ||
+ | * Handelt es sich bei den Eingangsleistungen um **Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung** | ||
+ | |||
+ | | \\ **Hinweis** \\ \\ | ||
+ | Diese Feststellungen der Finanzverwaltung stellen **keine Änderung der Verwaltungsmeinung **dar, diese Grundsätze waren auch schon seit einigen Jahren von der Finanzverwaltung (insbesondere Abschn. 15.17 Abs. 7 UStAE) so vertreten worden.| | ||
+ | |||
+ | **Aufteilungsmaßstäbe: | ||
+ | |||
+ | Sehr ausführlich nimmt die Finanzverwaltung zu den möglichen **Aufteilungsmaßstäben **Stellung. Sie bleibt bei ihrer auch schon früher getroffenen Feststellung, | ||
+ | * Die Flächenberechnung ist nach den **Gebäudeinnenflächen **vorzunehmen, | ||
+ | * Es sind die **Grundflächen aller Räume** | ||
+ | * Grundflächen werden auch bei **Dachschrägen **voll angesetzt, **Terrassen oder Balkone** | ||
+ | * Es können auch andere** anerkannte Methoden der Flächenberechnung** | ||
+ | |||
+ | | \\ **Wichtig** \\ \\ | ||
+ | Der BFH ([[https:// | ||
+ | |||
+ | **Anwendung eines Umsatzschlüssels** | ||
+ | |||
+ | Unter den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen kann es aber auch zur Anwendung eines **objektbezogenen Umsatzschlüssels **kommen, dazu müssen insbesondere** erhebliche Unterschiede in der Ausstattung **bestehen. Dabei sind die folgenden Punkte besonders zu beachten ( vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 2 UStAE): | ||
+ | |||
+ | Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge anhand des**objektbezogenen Umsatzschlüssels** | ||
+ | |||
+ | Ausnahmsweise kann eine Aufteilung nach einem **unternehmenseinheitlichen Gesamtumsatzschlüssel **zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude – z. B. bei einem **Verwaltungsgebäude **– den Umsätzen des gesamten Unternehmens dient. | ||
+ | |||
+ | Ein **erheblicher Unterschied in der Ausstattung** | ||
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+ | | \\ **Hinweis** \\ \\ | ||
+ | Die Finanzverwaltung nimmt dazu exemplarisch Beispiele auf.** Kein erheblicher Unterschied** in der Ausstattung liegt danach vor, wenn lediglich eine unterschiedliche Anzahl von Strom- oder Wasseranschlüssen in den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen vorhanden sind oder z. B. in Gewerbeeinheiten deckenhohe Ganzglastürelemente in Wohnungen aber nur normale Fensterelemente vorhanden sind. \\ \\ **Erhebliche Unterschiede in der Ausstattung** sieht die Finanzverwaltung aber dann, wenn bestimmte Räume luxuriös andere hingegen schlicht ausgebaut sind, einzelnen Räumen ein besonderer Herstellungsaufwand zuzurechnen ist (z. B. traglastverstärkte Böden), ein Einbau eines nicht allen Nutzern zugänglichen Schwimmbads erfolgt oder bei erheblich unterschiedlicher Nutzung von Flächen in dem Gebäude und auf den Dachflächen (z. B. bei Nutzung von Dachflächen für eine Photovoltaikanlage, | ||
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+ | **Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen** | ||
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+ | **Besonderheiten **sind bei einer auf einem Gebäude errichteten **Photovoltaikanlage **zu beachten. Gehören die Kosten der Anschaffung einer Photovoltaikanlage **ertragsteuerrechtlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten **des Gebäudes, ist die Photovoltaikanlage kein eigenständiges Zuordnungsobjekt (Abschn. 15.17 Abs. 6 und Abschn. 15.2c Abs. 10 UStAE). | ||
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+ | Soweit es sich aber nicht nur um einen Schuppen, Stall oder ein mit ähnlich geringem Aufwand errichtetes Gebäude handelt, wird die Photovoltaikanlage **keinen erheblichen Unterschied in der Ausstattung **darstellen. In diesen Fällen muss eine getrennte Ermittlung der Vorsteuerbeträge in 2 Stufen vorgenommen werden. Für den Anteil der **Dachflächennutzung **für die Photovoltaikanlage wird ein objektbezogener **Umsatzschlüssel **zur Ermittlung des Anteils für die Dachflächennutzung sachgerecht sein, für die danach auf das **restliche Gebäude **entfallenden Vorsteuerbeträge ist dann die Aufteilung nach den **allgemeinen Grundsätzen **vorzunehmen (regelmäßig dann nach einem Flächenschlüssel). | ||
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+ | **Aufteilung nach umbautem Raum oder Nutzungszeiten** | ||
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+ | Unter bestimmten Voraussetzungen kann als sachgerechter Vorsteueraufteilungsmaßstab auch eine Aufteilung nach dem **umbauten Raum **vorgenommen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, | ||
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+ | **Mehrere präzisere Aufteilungsmaßstäbe** | ||
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+ | Sind **mehrere Aufteilungsmaßstäbe **als präzisere Maßstäbe als der Flächenschlüssel anzusehen, kann der Unternehmer **auswählen, | ||
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+ | **Grundsätze der Vorsteueraufteilung** | ||
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+ | Die Grundsätze der Vorsteueraufteilung gelten analog auch bei Fragen, die die **Zuordnung eines Gebäudes **bei einer unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung betreffen, insbesondere bei der notwendigen Nutzung von mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG. | ||
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+ | **Aufteilungsmaßstab bindend** | ||
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+ | Hat der Unternehmer für ein gemischt genutztes Gebäude einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab **gewählt, | ||
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+ | **Konsequenzen für die Praxis** | ||
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+ | Seit der ersten Entscheidung des EuGH sind nun **10 Jahre vergangen, **in denen sich die Finanzverwaltung nicht zu der sich ändernden Fragestellung der Vorsteueraufteilung geäußert hat. Spätestens nach dem zweiten Urteil des EuGH aus dem Jahr 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH hätte eine zeitnahe Stellungnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen müssen. | ||
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+ | Nun hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung dargestellt und in den Anwendungserlass eingearbeitet. Dies hat sie **vollständig **vorgenommen, | ||
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+ | Zur Frage der **erheblichen Unterschiede in der Ausstattung** | ||
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+ | Die Grundsätze sind** in allen offenen Fällen** | ||
+ | * Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Unternehmer die **Zuordnung von Vorsteuerbeträgen** | ||
+ | * Weiterhin wird nicht beanstandet, | ||
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+ | Hat der Unternehmer in der **Vergangenheit **einen Aufteilungsmaßstab gewählt, der sich nach diesen Grundsätzen **nicht als sachgerecht **herausstellt, | ||
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+ | Im Zweifelsfall werden dem Finanzamt nicht alle Informationen zur Beurteilung vorliegen, sodass dann nach dem Schreiben davon auszugehen ist, dass der Flächenschlüssel der präzisere Aufteilungsmaßstab ist. | ||
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+ | Im Zusammenhang mit dem Schreiben hebt die Finanzverwaltung ein Schreiben aus dem Jahr 2008 [[https:// | ||
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+ | [[https:// | ||
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+ | ==== Vorsteuerabzug und Aufteilung nach § 15 UStG ==== | ||
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+ | [[: | ||
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+ | Führt der Vermieter nach [[https:// | ||
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+ | Bei steuerpflichtiger Vermietung (entweder durch Ausnahme nach [[https:// | ||
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+ | Praxis-Tipp | ||
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+ | === Zuordnungswahlrecht nur bei gemischter Nutzung und Zuordnungspflicht === | ||
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+ | Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich nur dann, wenn das Objekt sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke (z. B. Eigennutzung für Wohnzwecke oder unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige) verwendet wird. Ein ausschließlich unternehmerisch genutztes Grundstück (unabhängig davon, ob steuerfrei oder steuerpflichtig vermietet) ist immer dem Unternehmen insgesamt zuzuordnen, es ergibt sich kein Zuordnungswahlrecht. Besteht ein Zuordnungswahlrecht, | ||
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+ | Verwendet der Vermieter das Objekt sowohl zur Ausführung von steuerpflichtigen, | ||
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+ | Bei der Vorsteueraufteilung müssen zwei unterschiedliche Kostengruppen beachtet werden: | ||
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+ | * Anschaffungs- oder Herstellungskosten: | ||
+ | * Laufende Kosten (Verwaltungskosten, | ||
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+ | Wichtig | ||
+ | |||
+ | === Aufteilung nach dem Flächen- und dem Umsatzschlüssel mit dem Unionsrecht vereinbar === | ||
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+ | Nachdem der EuGH dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Festlegung eines geeigneten Vorsteueraufteilungsmaßstabs eingeräumt hat, kann in bestimmten Fällen auch eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen. Dies wird insbesondere gegeben sein, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüs… | ||
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