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verwaltung:berufsgenossenschaft

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Aufgaben


Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Berufsgenossenschaften sind Trägerinnen der gesetzlichen Unfallfallversicherung, die ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Es wird zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterschieden.
Es gibt folgende neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die sich nach Wirtschaftszweigen gliedern und eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist, welche zudem Pflegekasse, Krankenversicherung und Alterskasse für Landwirte ist.

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Leistungen

Prävention

  • Beratung und Schulung von Unternehmen und Mitarbeitern in Fragen des Arbeitsschutzes.
  • Überwachung von Unfallverhütungsvorschriften. Im Zweifel sogar Schließung von Anlagen mit Zwangsmaßnahmen.

Unfälle und Berufskrankheiten

Die Leistungen der Unfallversicherungen gehen weit über das hinaus, was Krankenversicherungen leisten und sind auf langfristige Nachwirkungen von Unfällen ausgerichtet.

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-was-leistet-die-unfallversicherung-art.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland#Geldleistungen

Unfallversicherung

Versicherte

Im Prinzip sind die allermeisten Beschäftigten Personen unfallversichert, ebenso viele ehrenamtliche Tätige, sowie zu verschiedenen Tätigkeiten aufgeforderte oder herangezogene Personen.

Ausnahmen bilden neben Beamten und Ärzten einige Kuriositäten.

Gefahrenklassen und Gefahrentarife

Berufsgenossenschaften teilen die Gewerbe in Gewerbezweige ein (Apotheken, Krannkenhäuser, Friseure, …). Diese werden Tarifstellen genannt. Den Tarifstellen werden Gefahrenklassen zugeordnet. Diese bezfifern das Risiko in diesem Gewerbezweig zu verunfallen.

Eine Differenzierung innerhalb eines Unternehmens findet nicht statt. Für Büroangestellte in einem Baubetrieb wird derselbe Beitrag erhoben, wie für Bauarbeiter.

Beiträge

Beispiel BGW: DIe BGW legt erfasst aus den vorjährlichen Ausgaben den Finanzbedarf für das aktuelle Jahr, dabei spiegelt eine Zahl das Verhältnis von Entgelt und Versicherungssummen wieder. Dieser beträgt in der BGW ungefähr 2. Der Beitrag eines Unternehmens pro Mitarbeiter errechnet sich wie folgt.

Entgelt x Gefahrenklasse x Beitragsfuß (~2) \ 1000

Was ist für die Lohnbuchhaltung und Meldung zu beachten?

Alle Berufsgenossenschaften außer die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nehmen an einem elektronischen Meldeverfahren für die Versicherten teil. In unserem Lohnbuchhaltungsprogramm stotax lässt sich für jeden Beschäftigten der Versicherungsträger und die Gefahrentarifstelle einstellen.

Die zuständige BG für Kita und Tagungshaus ist die BWG (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Angestellte der Kita sind der Gefahrentarifstelle Kindertagesstätten (12) und das Tagungshaus der Gefahrentarifstelle „Geschäfts- und Verwaltungsstellen, Studierendenwerke“ (10) zugeordnet, was eine Auffangkategorie dieser Beurfgenossenschaft zu sein scheint.

Für Gemüse, Samenbau, Hühner, Landwirtschaft ist die SVFLG zuständig. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschickt jährlich einen Erfassungsbogen zur Berechung der Beiträge in den unter anderem Arbeitszeiten relevant sind. Hier die Hinweise der SVFLG zur Beitragsberechnung. Anke Radkte füllt diesen Zettel jährlich für die Rote Rübe aus (Stand 2021).

Ehrenamtliche, Vereinsmitglieder und Helfer

Für uns stellt sich grundsätzlich die Frage, ob oder in welchem Maße

  • Mitglieder von Kommune e.V., ÖGB und Co
  • Langzeitgäste
  • Teilnehmer von Kennenlernwochen

bei irgendwelchen Tätigkeiten auf unserem Gelände, Baustellen, bei der Hilfe in der Landwirtschaft, beim Holzmachen ect. abgesichert sind, sollte es zu einem Unfall kommen.

Und falls ja:

  • Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

Bedeutung der Unfallversicherung

Kurz gesagt: Die Leistungen der Unfallversicherung greifen hauptsächlich dann, wenn etwas wirkllich Schlimmes passiert, dass heißt, wenn eine Person länger arbeitsunfähig ist, wieder ins Berufsleben eingegliedert werden muss oder gar gepflegt werden muss oder eine Rente für dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhält. Siehe oben Leistungen.

Viele „nicht schlimme“ Unfälle, mit kurzfristigen Folgen sind ganz normal über die Krankversicherung abgedeckt.

Da wir auf Baustellen, in der Landwirtschaft, aber auch bei Tätigkeiten auf dem Gelände mit schwerem Gerät, in Höhen oder mit großen Massen hantieren, ist es sinnvoll die Frage der Unfallversicherung bis zum Ende zu klären.

Die "Wie-Beschäftigung"

Im Endeffekt scheinen alle Fälle von Unfallversicherungsschutz- ob abgedeckt durch VBG oder SVLFG - auf die sogeannte Wie-Beschäftigung nach §2 SGBVII hinauszulaufen.

In §1 Satz 1 heißt es

Kraft Gesetzes sind versichert:

(1) Beschäftigte

(..)

In §2 heißt es

Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Ehrenamt: aber sicher

Wer sich freiwillig engagiert, verdient den bestmöglichen Versicherungsschutz. Hier sind besonders zwei Versicherungen sehr wichtig:

  • Die gesetzliche und private Unfallversicherung schützen gegen Risiken aus den Folgen von Unfällen, die Ehrenamtlichen selbst zustoßen.
  • Die Haftpflichtversicherung schützt gegen finanzielle Risiken aus dem Schaden, den Ehrenamtliche anderen Personen oder deren Eigentum zufügen.

Hessen hat als erstes Bundesland bereits im Jahr 2003 mit der SV SparkassenVersicherung private Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen, damit den Ehrenamtlichen aus ihrem selbstlosen Einsatz für die Gemeinschaft keine Nachteile entstehen.

Versicherungsschutz können freiwillig Engagierte erhalten, die ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Hessen ausüben oder deren Engagement von Hessen ausgeht.

Info

Die entscheidene Frage lautet nun: Wann ist jemand wie ein Beschäftigter tätig?

Hierauf gibt eine Artikel des Vereinsbriefes vom Mai 2023 Antwort, der hierzu eine Entscheidung des Landsozialgerichts Bayer als Grundlage nimmt und vier Voraussetzungen nennt:

1. Die Tätigkeit muss dem Verein dienen, nicht dem Ehrenamtler selbst. Sie soll dem Willen des Vereins entsprechen. Sie darf nicht entgeltlich sein.

2.Die Tätigkeit muss von (nennenswertem) wirtschaftlichem Wert sein, sodass sie unter anderen Umständen auch von eineme Beschäftigten oder von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden könnten/würden.

3. Die Tätigkeit darf nicht aufgrund eine bestehenden Verpflichtung erfolgen, zum Beispiel weil eine Vereinsatzsatzung die Mitglieder dazu verpflichtet.

4. Die Tätigkeit muss über das übliche Engagement im Verein hinaus gehen.

Das Bundesministerium für arbeitet beschreibt die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung folgendermaßen:

Engagierte, die wie Beschäftigte tätig werden Personen ohne Beschäftigungsverhältnis
sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden
(§ 2 Abs. 2 SGB VII). Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche,
ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Die Tätigkeit
muss ihrer Art nach sonst von Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
verrichtet werden können.
Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden,
dass sie der in einem Beschäftigungs verhältnis ähnlich ist. Auch dieser
 Versicherungstatbestand ist im Engagementbereich von nicht geringer Bedeutung:
Das Fällen eines Baumes im Rahmen der Nachbarschafts hilfe, das Ausführen
eines Hundes, für den man beim Tierschutzverein die Patenschaft übernommen hat,
oder das Mähen öffentlicher Rasenflächen durch Anwohner zur Verschönerung des
Ortsbildes – all das sind Verrichtungen, für die der Versicherungsschutz im
Einzelfall durch Sozialgerichte festgestellt wurde. Die Zuständigkeit des
jeweiligen Unfallversicherungsträgers muss erfragt werden.

Beispiele aus dem Kommunealltag

Baustellen - Vermutlich ja, da eine Wie-Beschäftigung vorliegt. Dieser Fall wurde in einem Schreiben der VBG ausdrücklich bejaht und dabei Gäste ausdrücklich mit einbezogen.

Erntehilfe oder andere Tätigkeiten in der Landwirtschaft - Vermutlich ja. Die SVLFG schreibt auf ihrer Homepage:

https://www.svlfg.de/unternehmen-landwirtschaftliche-berufsgenossenschaft Folgende Personen sind während einer Tätigkeit für Ihr landwirtschaftliches Unternehmen versichert:

  • Sie selbst, egal, ob Sie das Unternehmen allein betreiben oder zusammen mit anderen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften und dort regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,
  • Ihr im Unternehmen mitarbeitender Ehegatte oder Lebenspartner,
  • Ihre ständig mitarbeitenden Familienangehörigen; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
  • Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie
  • sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen).

Holz machen - Unklar.

  • Auf jeden Fall nicht über die SVLFG. Diese nennt auf ihrer Homepage das Holz aufbereiten ausdrücklich als Tätigkeit, die nicht abgedeckt ist. Beziehungsweise nur, wenn das Holz dem landwirtschaftlilchen Unternehmen dient.
  • Möglicherweise als Wie-Beschäftigung aufzufassen. Finde ich - Marcus - aber für zu uneindeutig, um sich darauf zu verlassen.

ehrenamtliche Tätigkeiten - Vermutlich ja. Auch wenn eine Person nicht im Verein angestellt ist, dürfte für klar als ehrenamtliche Tätigkeiten, selbst jene, die nicht per Gesetz (§2 SGBVII) abgedeckt sind, der Rahmenvertrag des Landeshessen gelten. Hessen hat 2003 mit der Sparkassenversicherung einen Vertrag für alle ehrenamtlichen Tätigen abeschlossen.

sonstige Tätigkeiten - Vermutlich nein.

Inbesondere in Kennenlernwochen machen wir auch viel, was nicht unter die oben genannten subsummiert werden kann oder aber eben auch nicht als ehrenamtlich/gemeinnützig gelten würde, weil es dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist.

  • Arbeiten in der Küche
  • Arbeiten auf unserem Gelände, die keine Baustellen sind: Dachrinnen sauber machen
  • Fensterpflege
  • Schrott wegfahren

ABER: Im Jahresgespräch mit unserem Zuständigen von der UNION Versicherung, wurde deutlich, dass wir gegenüber Mithelfenden eigentlich keine Verpflichtung eingehen. Das heißt, dass Menschen hier auch auf eigenes Risiko handeln. Nur, weil wir etwas auf unserem Gelände anbieten bedeutet das nicht, dass wir für alle Schäden haften. Für alle Schäden, die im Rahmen der Betriebsführung entstehen kommt die Betriebshaftpflicht auf.

Quellen

verwaltung/berufsgenossenschaft.1730287719.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/10/30 12:28 von 192.168.1.93