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verwaltung:berufsgenossenschaft

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Aufgaben


Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten.

Berufsgenossenschaften sind Trägerinnen der gesetzlichen Unfallfallversicherung, die ausschließlich durch Arbeitgeberbeiträge finanziert wird. Es wird zwischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unterschieden.
Es gibt folgende neun gewerbliche Berufsgenossenschaften, die sich nach Wirtschaftszweigen gliedern und eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist, welche zudem Pflegekasse, Krankenversicherung und Alterskasse für Landwirte ist.

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Leistungen

Prävention

  • Beratung und Schulung von Unternehmen und Mitarbeitern in Fragen des Arbeitsschutzes.
  • Überwachung von Unfallverhütungsvorschriften. Im Zweifel sogar Schließung von Anlagen mit Zwangsmaßnahmen.

Unfälle und Berufskrankheiten

Die Leistungen der Unfallversicherungen gehen weit über das hinaus, was Krankenversicherungen leisten und sind auf langfristige Nachwirkungen von Unfällen ausgerichtet.

https://www.bmas.de/DE/Soziales/Gesetzliche-Unfallversicherung/Fragen-und-Antworten/faq-was-leistet-die-unfallversicherung-art.html

https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Unfallversicherung_in_Deutschland#Geldleistungen

Unfallversicherung

Versicherte

Im Prinzip sind die allermeisten Beschäftigten Personen unfallversichert, ebenso viele ehrenamtliche Tätige, sowie zu verschiedenen Tätigkeiten aufgeforderte oder herangezogene Personen.

Ausnahmen bilden neben Beamten und Ärzten einige Kuriositäten.

Gefahrenklassen und Gefahrentarife

Berufsgenossenschaften teilen die Gewerbe in Gewerbezweige ein (Apotheken, Krannkenhäuser, Friseure, …). Diese werden Tarifstellen genannt. Den Tarifstellen werden Gefahrenklassen zugeordnet. Diese bezfifern das Risiko in diesem Gewerbezweig zu verunfallen.

Eine Differenzierung innerhalb eines Unternehmens findet nicht statt. Für Büroangestellte in einem Baubetrieb wird derselbe Beitrag erhoben, wie für Bauarbeiter.

Beiträge

Beispiel BGW: DIe BGW legt erfasst aus den vorjährlichen Ausgaben den Finanzbedarf für das aktuelle Jahr, dabei spiegelt eine Zahl das Verhältnis von Entgelt und Versicherungssummen wieder. Dieser beträgt in der BGW ungefähr 2. Der Beitrag eines Unternehmens pro Mitarbeiter errechnet sich wie folgt.

Entgelt x Gefahrenklasse x Beitragsfuß (~2) \ 1000

Was ist für die Lohnbuchhaltung und Meldung zu beachten?

Alle Berufsgenossenschaften außer die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nehmen an einem elektronischen Meldeverfahren für die Versicherten teil. In unserem Lohnbuchhaltungsprogramm stotax lässt sich für jeden Beschäftigten der Versicherungsträger und die Gefahrentarifstelle einstellen.

Die zuständige BG für Kita und Tagungshaus ist die BWG (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege). Angestellte der Kita sind der Gefahrentarifstelle Kindertagesstätten (12) und das Tagungshaus der Gefahrentarifstelle „Geschäfts- und Verwaltungsstellen, Studierendenwerke“ (10) zugeordnet, was eine Auffangkategorie dieser Beurfgenossenschaft zu sein scheint.

Für Gemüse, Samenbau, Hühner, Landwirtschaft ist die SVFLG zuständig. Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verschickt jährlich einen Erfassungsbogen zur Berechung der Beiträge in den unter anderem Arbeitszeiten relevant sind. Hier die Hinweise der SVFLG zur Beitragsberechnung. Anke Radkte füllt diesen Zettel jährlich für die Rote Rübe aus (Stand 2021).

Ehrenamtliche, Vereinsmitglieder und Helfer

Für uns stellt sich grundsätzlich die Frage, ob oder in welchem Maße

  • Mitglieder von Kommune e.V., ÖGB und Co
  • Langzeitgäste
  • Teilnehmer von Kennenlernwochen

bei irgendwelchen Tätigkeiten auf unserem Gelände, Baustellen, bei der Hilfe in der Landwirtschaft, beim Holzmachen ect. abgesichert sind, sollte es zu einem Unfall kommen.

Und falls ja:

  • Wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

Bedeutung der Unfallversicherung

Kurz gesagt: Die Leistungen der Unfallversicherung greifen hauptsächlich dann, wenn etwas wirkllich Schlimmes passiert, dass heißt, wenn eine Person länger arbeitsunfähig ist, wieder ins Berufsleben eingegliedert werden muss oder gar gepflegt werden muss oder eine Rente für dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erhält. Siehe oben Leistungen.

Viele „nicht schlimme“ Unfälle, mit kurzfristigen Folgen sind ganz normal über die Krankversicherung abgedeckt.

Da wir auf Baustellen, in der Landwirtschaft, aber auch bei Tätigkeiten auf dem Gelände mit schwerem Gerät, in Höhen oder mit großen Massen hantieren, ist es sinnvoll die Frage der Unfallversicherung bis zum Ende zu klären.

Die "Wie-Beschäftigung"

Im Endeffekt scheinen alle Fälle von Unfallversicherungsschutz- ob abgedeckt durch VBG oder SVLFG - auf die sogeannte Wie-Beschäftigung nach §2 SGBVII hinauszulaufen.

In §1 Satz 1 heißt es

Kraft Gesetzes sind versichert:

(1) Beschäftigte

(..)

In §2 heißt es

Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.

Die entscheidene Frage lautet nun: Wann ist jemand wie ein Beschäftigter tätig?

Hierauf gibt eine Artikel des Vereinsbriefes vom Mai 2023 Antwort, der hierzu eine Entscheidung des Landsozialgerichts Bayer als Grundlage nimmt und vier Voraussetzungen nennt:

1. Die Tätigkeit muss dem Verein dienen, nicht dem Ehrenamtler selbst. Sie soll dem Willen des Vereins entsprechen. Sie darf nicht entgeltlich sein.

2.Die Tätigkeit muss von (nennenswertem) wirtschaftlichem Wert sein, sodass sie unter anderen Umständen auch von eineme Beschäftigten oder von einem anderen Unternehmen durchgeführt werden könnten/würden.

3. Die Tätigkeit darf nicht aufgrund eine bestehenden Verpflichtung erfolgen, zum Beispiel weil eine Vereinsatzsatzung die Mitglieder dazu verpflichtet.

4. Die Tätigkeit muss über das übliche Engagement im Verein hinaus gehen.

Das Bundesministerium für arbeitet beschreibt die Voraussetzungen einer Wie-Beschäftigung folgendermaßen:

Engagierte, die wie Beschäftigte tätig werden Personen ohne Beschäftigungsverhältnis sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie wie Arbeitnehmer tätig werden
(§ 2 Abs. 2 SGB VII). Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche, ernsthafte, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Die Tätigkeit muss ihrer Art nach sonst von Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden können.
Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der in einem Beschäftigungs verhältnis ähnlich ist. Auch dieser Versicherungstatbestand ist im Engagementbereich von nicht geringer Bedeutung:
Das Fällen eines Baumes im Rahmen der Nachbarschafts hilfe, das Ausführen eines Hundes, für den man beim Tierschutzverein die Patenschaft übernommen hat, oder das Mähen öffentlicher Rasenflächen durch Anwohner zur Verschönerung des Ortsbildes – all das sind Verrichtungen, für die der Versicherungsschutz im Einzelfall durch Sozialgerichte festgestellt wurde. Die Zuständigkeit des jeweiligen Unfallversicherungsträgers muss erfragt werden.

Quellen

verwaltung/berufsgenossenschaft.1729766745.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/10/24 12:45 von marcus