Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


verwaltung:berufsausbildung

Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Ablegen einer Abschlussprüfung ohne Berufsausbildung

Es ist grundsätzlich möglich eine Abschlussprüfung zu einer Berufsausbildung abzulegen ohne die dazugehörige Berufsausbildung absolviert zu haben. In der Regel muss hierfür Berufserfahrung, Zeugnisse von Fortbildungen etc. nachgewiesen werden, wenn sich für die Prüfung angemeldet wird.

Hier der relevante Auszug aus der Prüfungsordnung der IHK Kassel-Marburg:


§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(…)

Zentral scheint hier der Term der beruflichen Handlungsfähigkeit zu sein, die sich anscheinend nicht nur über Arbeitszeit nachweisen lässt.

Notiz Telefonat mit Jörg Reusch IHK Kassel-Marburg 23.02.2023

Vorbemerkung: Die IHK ist nicht für die bei uns häufig infrage kommende Freie Solawi oder Demeterausbildung also Gemüsegärtnerausbildung zuständig, sonder die Handwerkskammer. Er vermutet aber, dass die Prozesse ähnlich sind.

  • Externe Prüflinge müssen 1,5 fache der Ausbildungszeit als Arbeitszeit nachweisen. Bei einer 3-jährigen Ausbildung (36 Monate) sind dies 54 Monate. Zu Grunde gelegt wird eine 40h Woche. (Ausnahmen scheinen möglich zu sein, siehe oben §11 Abs. 2 Satz 3)
  • Es werden Arbeitszeugnisse verlangt aus denen die ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen. Diese werden mit dem theoretischen Ausbildungsgang der ordentlichen Berufsausbildung abgeglichen. Kommt die Kammer zu dem Schluss das hier eine hinreichende Übereinstimmung vorliegt, wird der Prüfling zugelassen.

Merkblatt Handwerkskammer Kassel zur Externenprüfung

verwaltung/berufsausbildung.1677145044.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/02/23 10:37 von 192.168.1.71