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verwaltung:berufsausbildung

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Ablegen einer Abschlussprüfung ohne Berufsausbildung

Es ist grundsätzlich möglich eine Abschlussprüfung zu einer Berufsausbildung abzulegen ohne die dazugehörige Berufsausbildung absolviert zu haben. In der Regel muss hierfür Berufserfahrung, Zeugnisse von Fortbildungen etc. nachgewiesen werden, wenn sich für die Prüfung angemeldet wird.

Hier der relevante Auszug aus der Prüfungsordnung der IHK Kassel-Marburg:


§ 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen(…)(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).(…)


Zentral scheint hier der Term der beruflichen Handlungsfähigkeit zu sein, die sich anscheinend nicht nur über Arbeitszeit nachweisen lässt.

verwaltung/berufsausbildung.1677143442.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/02/23 10:10 von 192.168.1.71