Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf den Verkauf jeder Dienstleistung und jedes Gutes erhoben wird. Unternehmen erheben diese für den Staat, weisen sie auf ihren Rechnungen aus und führen sie an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer wird immer nur vom Endkunden eines Produkts getragen. Die Steuer wird monatlich an das Finanzamt abgeführt und dabei mit der selbst vom Unternehmen bezahlten Umsatzsteuer (beim Einkauf von Dingen) verrechnet.
Die Verrechnung im Unternehmen hat zur Folge, dass bei Einkauf und Verkauf zum gleichen Preis keine Mehreinnahmen für das Finanzamt entstehen. Das geschilderte in Deutschland seit 1967 angewandte Verfahren besteuert realiter immer nur den Aufschlag, den ein Unternehmen bei jeder Transaktion auf den ursprünglichen Einkaufspreis der Vorprodukte erhebt, also den erzeugten oder behaupteten Mehrwert. Daher wird die Umsatzsteuer häufig Mehrwertsteuer genannt. Der Fachterminus ist Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Die Vorsteuer ist dabei der Anteil des Preises den ein Unternehmen in seinen Einkäufen zahlt.
Bei Investitionen gilt, dass die enthaltene Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählt. Auch hier ist diese auf das Vorsteuerkonto abzuführen, sodass lediglich der Nettobetrag des Anlageguts auf das entsprechende Sachkonto gebucht wird und auch nur diese Summe abgeschrieben wird.
Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral.
Grundsätzliche existieren in Deutschland 2 Umsatzsteuersätze. Der reguläre und der ermäßigte. Durch Ausnahmen kommen jedoch weitere Sätze hinzu.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nur einmal pro Jahr zu erklären und abzuführen. Sie macht jährlich rund 30% des Gesamtsteueraufkommens aus. Mithin besteht sowohl von Unternehmens- als auch von staatlicher Seite ein Interesse daran die anfallenden Summen über das Jahr zu verteilen. Daher findet in der Regel eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine monatliche Zahlung oder Gutschrift statt. Eine quartalsweise Voranmeldung und Vorauszahlung kann aufgrund eines geringen zu erwartenden Steueraufkommens (Grenze mir gegenwärtig unbekannt) gewährt werden.
Abgabefrist
Normalerweise muss die Umsatzsteuervoranmeldung eines Unternehmes am 10. des Folgemonats erfolgen (also zum Beispiel am 10. März für den Februar). Dies erfordert eine sehr zügige Buchhaltung. Daher kann man zu Beginn jedes Jahres bis zum 10. Februar eine Dauerfristverlängerung beantragen, sodass man noch einen Monat länger Zeit hat. Beispiel: 10. April für den Februar. Gemeinsam mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung ist die Zahlung eines 1/11 der Umsatzsteuermenge des Vorjahres (Sondervorauszahlung) zu leisten, sofern im Vorjahr die Umsatzsteuer eine bestimmte Höhe erreicht hat. Achtung: Dieser geleistete Betrag muss in der Umsatzsteuervoranmeldung des folgenden Dezember wieder mitberechnet werden! Eine Dauerfristverlängerung muss nicht jedes neu beantragt werden. Diese Sondervorauszahlung muss nicht gezahlt werden, wenn man quartalsweise anmeldet.
Vorgehen
Umsatzsteuerpflichtig sind im ÖGB die Rote Rübe und das Tagungshaus. Beide Betriebe waren bis 2021 als getrennte Mandanten in lexware gebucht. Daher war bei jeder monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung eine Zusammenrechnung bei der Mandanten notwendig. Hier die einzelnen Schritte:
Das bedeutet, dass die Rote Rübe und das Tagungshaus ihre Umsatzsteueranteile regelmäßig auf das Kitakonto erstatten mussten.
Seit 2022 wird der gesamte ÖGB wieder in einem Mandaten gebucht, sodass die UStVa aus bequem aus Lexware heraus erledigt werden kann. Übertragungsfehler können nicht mehr auftreten. Eine Erstattung auf das Kitakonto bzw. an den anderen Bereich bei auseinanderfallen von Zahlungspflicht und Guthaben bleiben jedoch nötig.
Da es immer wieder vorkommt, dass man Buchungen korrigiert, auch für Zeiträume in denen man bereits eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben hat, gibt man mit den anderen Steuererklärungen für den Betrieb auch eine Umsatzsteuer(jahres)erklärung ab, die dann etwaige Veränderungen über das ganze Jahr berücksichtigt. Dies kann noch mal gut Gutschriften oder Zahlungen führen.
Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer , die buchhalterisch so erfasst werden muss, dass klar ist wie hoch die Umsatzsteuerzahlast oder die Umsatzsteuererstattung eines Unternehmens in einem Jahr ist oder war. Da die Umsatzsteuervoranmeldungen frühestens im Folgemonat erfolgen (mit Dauerfristverlängerung sogar erst im übernächsten Monat), kommt es dazu, dass man zu Beginn eines Jahres Umsatzsteuerzahlungen für das Vorjahr verbuchen muss. Gleiches gilt, wenn sich aus Umsatzsteuerjahreserklärung Zahlungen ergeben. Zusätzlich wird das Thema Umsatzsteuer nie im aktuellen Jahr, sondern erst im nächsten Jahr abgeschlossen, weswegen man aufkommende Zahlungen ins nächste Jahr abgrenzen muss.
Im folgenden Beispiel erfolgt die UStVa monatlich. Es besteht Dauerfristverlängerung.
Die folgenden Beispiel verwenden den Kontenrahmen SKR 49 für gemeinnützige Vereine wie er seit 2022 im ÖGB verwendet wird.
Es liegt eine Umsatzsteuerzahlung vor.
Abgrenzungs-Buchung im Altjahr:
1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/Erstattungen AN 1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen
–> Sodann muss das Konto 1916 vorgetragen werden.
Gegenbuchung, wenn die Zahlung erfolgt im aktuellen Jahr:
1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen AN 945 Girokonto für Kita
1910 Sammelkonto USt.-Vorauszahlungen/Erstattungen AN 746 Forderungen aus Umsatzsteuervorauszahlungen
–> Sodann muss das Konto 746 vorgetragen werden.
Gegenbuchung, wenn die Gutschrift erfolgt im aktuellen Jahr:
746 Forderungen aus Umsatzsteuervorauszahlungen AN 945 Girokonto Kita
Nachdem man das Jahr fertig gebucht hat, kann man mit Lexware seine USt-Jahreserklärung abgeben. Durch Stornierungen und interne Buchung weicht diese i.d.R. von der Gesamtsumme aller Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Betrag der in der USt-Jahreserklärung gemeldet wird ist die Differenz aus Vorsteuer-Umsatzsteuer+/-Umsatzsteuervorauszahlungen. Wenn man ein neues Buchungsjahr über den Menüpunkt Extras→Jahresabschluss erzeugt, wird man von Lexware unter anderem einen Konto für den Umsatzsteuerüberhang (wenn man etwas vom FA wieder bekommt) oder für die Umsatzsteuerzahllast (wenn man noch etwas nachzahlen muss) gefragt. Hier sind in den Kontenrahmen Konten für vorgesehen.
3860000 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen |
Auf diese Konten bucht Lexware automatisch den entstanden Überhang bzw. die Zahllast. Die Zahlung der Jahresumsatzsteuer wird gegen das Konto 1916 gebucht. Die Erstattung der Jahresumsatzsteuer wird gegen 747 gebucht. Wie wird damit umgegangen, dass lexware einen um einige Cent abweichende Zahllast/Überhang gegenüber dem Wert, der im Formular der Umsatzsteuererklärung errechnet wird, vorträgt?
Die in Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Die eingenommene Umsatzsteuer wird nicht abgeführt. Buchhalterisch richtig, wäre es jedoch die enthaltene Umsatzsteuer zu erfassen. Hier gibt es mehrere Konten mit der Bezeichnung "Nicht abziehbare Vorsteuer", beispielsweise getrennt nach Betriebsausgabe oder Investionen je nach Ursprung.
Also Vorsteuerberichtigung nur 4 mal (aber Monatsgenau) zu berücksichtigen!? Hier ist eine Begründung einzutragen und die Berechnung des Betrages in einem gesonderten Dokument darzulegen und dem Finanzamt mitzuteilen.
( https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html)
Nachdem in den vergangenen Jahren diverse Urteile zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken veröffentlicht wurden, setzt die Finanzverwaltung diese jetzt um und ergänzt den UStAE.
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umsatzsteuer
Wird ein Grundstück sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, müssen die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben den einzelnen Verwendungszwecken zugeordnet werden oder nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufgeteilt werden.
In mehr als 20 Jahren wurde um die zutreffende systematische Lösung dieses in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalts und dem sich daraus ergebenden zutreffenden Aufteilungsmaßstab gerungen. Nachdem die wesentlichen Entscheidungen 2016 von EuGH und BFH getroffen wurden, hat nun die Finanzverwaltung im Jahr 2022 diese Grundsätze umgesetzt und den Anwendungserlass angepasst.
Vorrangig bleibt danach die Aufteilung nach einem Flächenschlüssel, soweit aber ein anderer Aufteilungsmaßstab zu einem präziseren Ergebnis führt, ist dieser Aufteilungsmaßstab anzuwenden (z. B. objektbezogener Umsatzschlüssel, umbauter Raum).
Die rechtliche Problematik
Die Vorsteuerabzugsberechtigung für einen Unternehmer ergibt sich anhand der zu dem jeweiligen Leistungszeitpunkt bestehenden Verwendungsabsicht. Werden bezogene Leistungen nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug berechtigende oder den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, muss geprüft werden, ob eine unmittelbare Zurechnung zu bestimmten Ausgangsumsätzen möglich ist und – soweit dies nicht zulässig sein sollte – wie eine evtl. notwendige Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen ist. Ein in der Praxis häufig auftretender Sachverhalt ist die Vorsteueraufteilung bei sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzte Grundstücke.
Umstritten war, in welchem Verhältnis die Vorsteuer aus der gemischten Nutzung von Immobilien aufzuteilen ist. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 05.02.1998 - V R 101/96, Urteil vom 17.08.2001 - V R 1/01). herausgebildet, dass die Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze bei gemischt genutzten Immobilien eine zulässige Methode ist.
Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde dann jedoch durch Einfügen der Beschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ein gesetzliches Verbot der Aufteilung des Vorsteuerbetrags im Verhältnis der Ausgangsumsätze umgesetzt, wenn es einen anderen wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstab gibt. Damit war im Ergebnis ein Verbot des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Immobilien erreicht, da das Verhältnis der (Miet-)Flächen immer ermittelbar ist.
Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 UStG
Nachdem das Niedersächsische FG (Urteil vom 23.04.2009 - 16 K 271/06). diese gesetzliche Vorgabe als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hatte, da nach dem Unionsrecht für die Aufteilung ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (jetzt Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) anzuwenden sei, hatte der BFH (Beschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09) das Verfahren dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH (Urteil vom 08.11.2012 - C-511/10 BLC Baumarkt) hat dazu entschieden, dass die Mitgliedstaaten einen vom Umsatzschlüssel abweichenden Vorsteueraufteilungsmaßstab vorschreiben können, dies aber voraussetzt, dass dieser vorgeschriebene Aufteilungsmaßstab eine präzisere Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs gewährleistet.
Ob die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dies gewährleistet, wurde der Folgeentscheidung des BFH überlassen. Der BFH (Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09) hatte daraufhin – trotz grundsätzlicher Bedenken – entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG insoweit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wie die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (also faktisch der Flächenschlüssel) für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG würde nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, da ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Aufteilungssatzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel.
Der BFH (Urteil vom 07.05.2014 - V R 1/10, sowie vom 03.07.2014 - V R 2/10; der XI. Senat des BFH hat sich später dieser Sichtweise angeschlossen, Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09) hat allerdings kurze Zeit später seine Rechtsprechung relativiert und nachfolgend ausdrücklich bestätigt. Die Vorsteuerbeträge können dann nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufgeteilt werden, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
In einem weiteren Verfahren hatte der EuGH (Urteil vom 09.06.2016 - C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft) sich mit der Frage der Zuordnung von Eingangsleistungen zu einem bestimmten Teil des Grundstücks beschäftigt. Er hatte dabei entschieden, dass keine direkte Zuordnung von Eingangsleistungen bei Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zu den Ausgangsumsätzen unionsrechtlich erforderlich sei, wenn eine solche Zuordnung "in der Praxis schwer durchführbar" ist.
In der Folge hatte der BFH (Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09) entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug nicht darauf abgestellt werden könne, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr komme es insoweit auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.
Die neue Anweisung des BMF zur Vorsteueraufteilung
Das BMF-Schreiben v. 20.10.2022 ändert und ergänzt den UStAE an verschiedenen Stellen, insbesondere in Abschn. 15.2c und Abschn. 15.17 UStAE. Die Finanzverwaltung nimmt umfangreich zu der Problematik der Vorsteuerabzugsberechtigung und der Vorsteueraufteilung bei den gemischt genutzten Grundstücken Stellung. Nach einer Darstellung der seit 2012 zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung von EuGH und BFH wird diese Rechtsprechung aus Sicht der Finanzverwaltung umgesetzt, um dann in einem dritten Teil des Schreibens die Änderungen des UStAE bekannt zu geben.
Art der Eingangsleistung
Grundsätzlich muss bei den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit vorsteuerabzugsberechtigend und nicht vorsteuerabzugsberechtigend genutzten Grundstücken ("gemischt genutzte Grundstücke") unterschieden werden, ob die Leistungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betreffen oder der Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Grundstücks dienen:
Aufteilungsmaßstäbe: Vorrangig Flächenschlüssel
Sehr ausführlich nimmt die Finanzverwaltung zu den möglichen Aufteilungsmaßstäben Stellung. Sie bleibt bei ihrer auch schon früher getroffenen Feststellung, dass der Flächenschlüssel der vorrangige Aufteilungsmaßstab ist, da dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode darstellt. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten (vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 1 UStAE):
Anwendung eines Umsatzschlüssels
Unter den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen kann es aber auch zur Anwendung eines objektbezogenen Umsatzschlüssels kommen, dazu müssen insbesondere erhebliche Unterschiede in der Ausstattung bestehen. Dabei sind die folgenden Punkte besonders zu beachten ( vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 2 UStAE):
Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge anhand desobjektbezogenen Umsatzschlüssels (typischerweise bei Gebäuden, die vermietet werden).
Ausnahmsweise kann eine Aufteilung nach einem unternehmenseinheitlichen Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude – z. B. bei einem Verwaltungsgebäude – den Umsätzen des gesamten Unternehmens dient.
Ein erheblicher Unterschied in der Ausstattung liegt dann vor, wenn sich die Dicke der Wände und Decken und die Innenausstattung erheblich unterscheiden. Dann unterscheidet sich auch der Bauaufwand erheblich und wird sich auch in der Höhe der Mietumsätze niederschlagen.
Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen
Besonderheiten sind bei einer auf einem Gebäude errichteten Photovoltaikanlage zu beachten. Gehören die Kosten der Anschaffung einer Photovoltaikanlage ertragsteuerrechtlich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, ist die Photovoltaikanlage kein eigenständiges Zuordnungsobjekt (Abschn. 15.17 Abs. 6 und Abschn. 15.2c Abs. 10 UStAE).
Soweit es sich aber nicht nur um einen Schuppen, Stall oder ein mit ähnlich geringem Aufwand errichtetes Gebäude handelt, wird die Photovoltaikanlage keinen erheblichen Unterschied in der Ausstattung darstellen. In diesen Fällen muss eine getrennte Ermittlung der Vorsteuerbeträge in 2 Stufen vorgenommen werden. Für den Anteil der Dachflächennutzung für die Photovoltaikanlage wird ein objektbezogener Umsatzschlüssel zur Ermittlung des Anteils für die Dachflächennutzung sachgerecht sein, für die danach auf das restliche Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge ist dann die Aufteilung nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen (regelmäßig dann nach einem Flächenschlüssel).
Aufteilung nach umbautem Raum oder Nutzungszeiten
Unter bestimmten Voraussetzungen kann als sachgerechter Vorsteueraufteilungsmaßstab auch eine Aufteilung nach dem umbauten Raum vorgenommen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind. Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Flächen kann auch die Aufteilung nach Nutzungszeiten sachgerecht sein (Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 4 Satz 2 UStAE).
Mehrere präzisere Aufteilungsmaßstäbe
Sind mehrere Aufteilungsmaßstäbe als präzisere Maßstäbe als der Flächenschlüssel anzusehen, kann der Unternehmer auswählen, welcher Aufteilungsmaßstab angewendet werden soll, es muss aber nicht der präziseste Aufteilungsmaßstab sein. Die Finanzverwaltung kann aber prüfen, ob der gewählte Aufteilungsmaßstab sachgerecht ist.
Grundsätze der Vorsteueraufteilung
Die Grundsätze der Vorsteueraufteilung gelten analog auch bei Fragen, die die Zuordnung eines Gebäudes bei einer unternehmerischen und nichtunternehmerischen Nutzung betreffen, insbesondere bei der notwendigen Nutzung von mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG.
Aufteilungsmaßstab bindend
Hat der Unternehmer für ein gemischt genutztes Gebäude einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab gewählt, ist dieser Aufteilungsmaßstab auch für die folgenden Jahre bindend; z. B. für die Beurteilung, ob eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a UStG vorliegt und dann eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen ist (Abschn. 15.17 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Die Finanzverwaltung (Abschn. 15.17 Abs. 4 Satz 2 UStAE unter Verweis auf BFH Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20) ergänzt dieses jetzt zutreffend um den Hinweis, dass diese Bindungswirkung nicht eintritt, wenn der ursprünglich gewählte Aufteilungsmaßstab nach den jetzt veröffentlichten Grundsätzen nicht sachgerecht war.
Konsequenzen für die Praxis
Seit der ersten Entscheidung des EuGH sind nun 10 Jahre vergangen, in denen sich die Finanzverwaltung nicht zu der sich ändernden Fragestellung der Vorsteueraufteilung geäußert hat. Spätestens nach dem zweiten Urteil des EuGH aus dem Jahr 2016 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH hätte eine zeitnahe Stellungnahme durch die Finanzverwaltung erfolgen müssen.
Nun hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung dargestellt und in den Anwendungserlass eingearbeitet. Dies hat sie vollständig vorgenommen, aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht der Flächenschlüssel als Aufteilungsmaßstab der grundsätzliche Aufteilungsmaßstab bleibt. In der Praxis werden bei unterschiedlich genutzten Gebäuden häufig erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorhanden sein, sodass dann der objektbezogene Umsatzschlüssel der präzisere Aufteilungsmaßstab ist.
Zur Frage der erheblichen Unterschiede in der Ausstattung hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass diese auch zu Unterschieden im Bauaufwand führen müssen. Ob die Unterscheidung in "luxuriös" und "schlicht" ausgebaute Räume eine glückliche Unterscheidung ist, mag bezweifelt werden. In der Praxis werden eher Unterschiede in der funktionellen Ausstattung vorhanden sein (so sind regelmäßig Mietwohnräume technisch weniger gut ausgestattet als Büro- oder Gewerberäume), die auch zu erheblichen Unterschieden im Bauaufwand führen. Im Einzelfall wird es daher auch weiterhin zu Meinungsunterschieden zwischen der Finanzverwaltung und dem Unternehmer kommen, die dann vom Finanzgericht als Tatsacheninstanz zu klären sind.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In 2 Bereichen gewährt die Finanzverwaltung bis zur Veröffentlichung des Schreibens im BStBl eine Nichtbeanstandungsregelung:
Hat der Unternehmer in der Vergangenheit einen Aufteilungsmaßstab gewählt, der sich nach diesen Grundsätzen nicht als sachgerecht herausstellt, gibt es nach dem veröffentlichten Schreiben der Finanzverwaltung keinen Vertrauensschutz. Ob aber die Finanzverwaltung in den Fällen, in denen der Unternehmer den Flächenschlüssel als Aufteilungsmaßstab herangezogen hat, obwohl ein anderer Aufteilungsschlüssel präziser wäre, diese Fälle aufgreift und von sich aus einen objektbezogenen Umsatzschlüssel oder einen anderen präziseren Aufteilungsschlüssel anwendet, wird abzuwarten sein.
Im Zweifelsfall werden dem Finanzamt nicht alle Informationen zur Beurteilung vorliegen, sodass dann nach dem Schreiben davon auszugehen ist, dass der Flächenschlüssel der präzisere Aufteilungsmaßstab ist.
Im Zusammenhang mit dem Schreiben hebt die Finanzverwaltung ein Schreiben aus dem Jahr 2008 (BMF, Schreiben v. 30.9.2008) auf, in dem noch von anderen Aufteilungsgrundsätzen ausgegangen wurde.
BMF, Schreiben v. 20.10.2022, III C 2 - S 7306/19/10001 :003
(https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html)
Führt der Vermieter nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Vermietungsumsätze aus, hat er keinen Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Es sind zwar sämtliche bezogenen Leistungen (sowohl aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes als auch aus den laufenden Betriebskosten) seinem Unternehmen zuzuordnen, sodass sich der Vorsteuerabzug grds. nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ergibt. Der Abzug der Vorsteuer ist aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG liegt nicht vor.
Bei steuerpflichtiger Vermietung (entweder durch Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei kurzfristiger Vermietung oder durch zulässige Option nach § 9 UStG) kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen, soweit diese unmittelbar oder mittelbar der steuerpflichtigen Vermietung dienen. Ein Ausschlussgrund ergibt sich in diesen Fällen nicht. Voraussetzung ist, dass das Objekt insoweit dem Unternehmen zugeordnet wurde.
Praxis-Tipp
Ein Zuordnungswahlrecht ergibt sich nur dann, wenn das Objekt sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke (z. B. Eigennutzung für Wohnzwecke oder unentgeltliche Überlassung an Familienangehörige) verwendet wird. Ein ausschließlich unternehmerisch genutztes Grundstück (unabhängig davon, ob steuerfrei oder steuerpflichtig vermietet) ist immer dem Unternehmen insgesamt zuzuordnen, es ergibt sich kein Zuordnungswahlrecht. Besteht ein Zuordnungswahlrecht, muss dies nach nationaler Auffassung zeitnah dokumentiert werden. Ergibt sich die Zuordnung nicht aus der Höhe des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, muss diese Zuordnung bis spätestens zum 31.7. des auf den Leistungsbezug folgenden Jahrs sich aus nach außen hin objektiv erkennbaren Anhaltspunkten ergeben. Eine innerhalb dieser Zuordnungsfrist gegenüber der Finanzverwaltung vorgenommene Dokumentation ist nicht notwendig.
Verwendet der Vermieter das Objekt sowohl zur Ausführung von steuerpflichtigen, den Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen, als auch zur Ausführung von steuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen, hat eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG zu erfolgen. Der Unternehmer muss die Vorsteuerbeträge nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab aufteilen. Dabei kann auch eine sachgerechte Schätzung der nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge erfolgen. Bei Immobilien ist sowohl eine Vorsteueraufteilung nach einem Flächenschlüssel als auch eine Aufteilung nach einem Umsatzsteuerschlüssel denkbar. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann zwar eine Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel nur dann vorgenommen werden, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist. Der BFH hatte jedoch entschieden, dass Vorsteuerbeträge nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufgeteilt werden können, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen; dabei ist nicht der Unternehmer nachweispflichtig, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Hat der Steuerpflichtige erst einmal einen Aufteilungsmaßstab gewählt, ist er an diesen Aufteilungsmaßstab gebunden; dies gilt allerdings dann nicht, wenn der gewählte Aufteilungsmaßstab nicht sachgerecht war.
Bei der Vorsteueraufteilung müssen zwei unterschiedliche Kostengruppen beachtet werden:
Wichtig
Nachdem der EuGH dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Festlegung eines geeigneten Vorsteueraufteilungsmaßstabs eingeräumt hat, kann in bestimmten Fällen auch eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen. Dies wird insbesondere gegeben sein, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüs…