Als Gemeinnützigkeit wird die Eigenschaft einer Körperschaft bezeichnet mit ihrem Handeln Zwecke zu verfolgen, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Zwecke sind vollständig in einer Liste erfasst. Alle und nur die im §52 der Abgabenordnung gelisteten Zwecken werden in Deutschland als gemeinnützig anerkannt. Gemeinnützigkeit ist eine Eigenschaft, die eine Körperschaft durch verschiedene Handlungen erreicht und die regelmäßig durch das Finanzamt geprüft wird. Das Finanzamt bescheinigt im Rahmen des Bescheides zur Körperschaftssteuer die Gemeinnützigkeit rückwirkend für den Zeitraum der Steuererklärung.
Gemeinnützige Körperschaften…
Wann dürfen Zweckbetriebe den ermäßigten Steuersatz anwenden? Wann müssen auch sie den normalen Steuersatz anweden?
Quelle: https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vereine-gemeinnuetzige-511-kein-ermaessigter-steuersatz-fuer-zweckbetriebe-in-bestimmten-faellen_idesk_PI20354_HI2989952.html
Vereine (gemeinnützige) / 5.1.1 Kein ermäßigter Steuersatz für Zweckbetriebe in bestimmten …
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Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe abgeschafft, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Diese Änderung trat am 1.1.2007 in Kraft. Die Umsätze solcher Zweckbetriebe unterliegen demnach seit 1.1.2007 dem allgemeinen Steuersatz von 19 % (vom 1.7.2020 - 31.12.2020: 16 %). Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesänderung die Steuerermäßigung eingeschränkt, um Wettbewerbsvorteile zu nicht begünstigten Unternehmen zu beseitigen und Gestaltungsmodelle zu unterbinden.
Damit wird der ermäßigte Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften für Leistungen eines Zweckbetriebs nur noch dann gewährt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz bleibt aber in solchen Fällen weiterhin bestehen, in denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft mit den entsprechenden Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.
Hierzu ist eine Verwaltungsanweisung ergangen.<sup>[1] </sup> Danach gilt Folgendes:
Die Steuervergünstigung kann auch dann gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den Umsätzen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß beschränken. Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar.
Gleiches gilt für folgende, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, wenn sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihnen die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden: