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verwaltung:investitionsabzugsbetrag_und_sonderabschreibung_nach_7g_estg

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verwaltung:investitionsabzugsbetrag_und_sonderabschreibung_nach_7g_estg [2024/02/22 10:57] – [Vorgehen] marcusverwaltung:investitionsabzugsbetrag_und_sonderabschreibung_nach_7g_estg [2024/03/07 09:12] (aktuell) – [Beschreibung] 192.168.1.71
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   * Ein Unternehmen kann in einem fiktiven Jahr 1 in seiner Körperschaftsteuererklärung angeben ein bestimmtes Wirtschaftsgut kaufen zu wollen.   * Ein Unternehmen kann in einem fiktiven Jahr 1 in seiner Körperschaftsteuererklärung angeben ein bestimmtes Wirtschaftsgut kaufen zu wollen.
-  * Dabei können bis zu 50% des geplanten Anschaffungswertes den Gewinn für das Jahr 1 mindern. Diese Gewinnminderung wird nicht gebucht, sondern außerhalb der Bilanz vermerkt und bei der [[:koerperschaftssteuer|Körperschaftssteuer]] aufgeführt. Anlage GK Zeile 42 Feld 239 oder für EÜR abgebende Betriebe in der Anlage EÜR.+  * Dabei können bis zu 50% des **geplanten Anschaffungswertes**  (nota bene! die enthaltene Vorsteuer gehört nicht zu Anschaffunskosten. Mithin beträgt der IAB 50% des Nettowerts) den Gewinn für das Jahr 1 mindern. Diese Gewinnminderung wird nicht gebucht, sondern außerhalb der Bilanz vermerkt und bei der [[:koerperschaftssteuer|Körperschaftssteuer]] aufgeführt. Anlage GK Zeile 42 Feld 239 oder für EÜR abgebende Betriebe in der Anlage EÜR.
   * Bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben wird nur die Netto-Summe angegeben. Bei nicht-vorsteuerabzugsberechtigen Betrieben wird der Bruttobetrag genommen.   * Bei vorsteuerabzugsberechtigten Betrieben wird nur die Netto-Summe angegeben. Bei nicht-vorsteuerabzugsberechtigen Betrieben wird der Bruttobetrag genommen.
   * Im Jahr 2 wird dann eine ebenfalls außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns um die Summe des Abzugsbetrags vorgenommen.   * Im Jahr 2 wird dann eine ebenfalls außerbilanzielle Erhöhung des Gewinns um die Summe des Abzugsbetrags vorgenommen.
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   * **Betriebsvorrichtungen**, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als **bewegliche**  Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).   * **Betriebsvorrichtungen**, z. B. eine Fotovoltaikanlage, eine Hebebühne, ein Lastenaufzug usw. (Betriebsvorrichtungen werden steuerlich immer als **bewegliche**  Wirtschaftsgüter behandelt, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind).
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verwaltung/investitionsabzugsbetrag_und_sonderabschreibung_nach_7g_estg.1708595878.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/02/22 10:57 von marcus