verwaltung:berufsausbildung
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- | Vorbemerkung: | + | Vorbemerkung: |
- | | + | * Externe Prüflinge müssen 1,5 fache der Ausbildungszeit als Arbeitszeit nachweisen. Bei einer 3-jährigen Ausbildung (36 Monate) sind dies 54 Monate. Zu Grunde gelegt wird eine __40h Woche__. (Ausnahmen scheinen möglich zu sein, siehe oben §11 Abs. 2 Satz 3) |
* Es werden Arbeitszeugnisse verlangt aus denen die ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen. Diese werden mit dem theoretischen Ausbildungsgang der ordentlichen Berufsausbildung abgeglichen. Kommt die Kammer zu dem Schluss das hier eine hinreichende Übereinstimmung vorliegt, wird der Prüfling zugelassen. | * Es werden Arbeitszeugnisse verlangt aus denen die ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen. Diese werden mit dem theoretischen Ausbildungsgang der ordentlichen Berufsausbildung abgeglichen. Kommt die Kammer zu dem Schluss das hier eine hinreichende Übereinstimmung vorliegt, wird der Prüfling zugelassen. | ||
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