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umsatzsteuer [2024/03/07 09:10] – [in landwirtschaftlich pauschalierenden Betrieben] 192.168.1.71umsatzsteuer [2024/08/28 15:27] (aktuell) – [Tabelle] 192.168.1.71
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 Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral. Die Umsatzsteuer ist gewinnneutral.
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 ====== 2. Umsatzsteuersätze ====== ====== 2. Umsatzsteuersätze ======
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 Nachdem man das Jahr fertig gebucht hat, kann man mit Lexware seine USt-Jahreserklärung abgeben. Durch Stornierungen und interne Buchung weicht diese i.d.R. von der Gesamtsumme aller Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Betrag der in der USt-Jahreserklärung gemeldet wird ist die Differenz aus Vorsteuer-Umsatzsteuer+/-Umsatzsteuervorauszahlungen. Wenn man ein neues Buchungsjahr über den Menüpunkt Extras→Jahresabschluss erzeugt, wird man von Lexware unter anderem einen Konto für den Umsatzsteuerüberhang (wenn man etwas vom FA wieder bekommt) oder für die Umsatzsteuerzahllast (wenn man noch etwas nachzahlen muss) gefragt. Hier sind in den Kontenrahmen Konten für vorgesehen. Nachdem man das Jahr fertig gebucht hat, kann man mit Lexware seine USt-Jahreserklärung abgeben. Durch Stornierungen und interne Buchung weicht diese i.d.R. von der Gesamtsumme aller Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Betrag der in der USt-Jahreserklärung gemeldet wird ist die Differenz aus Vorsteuer-Umsatzsteuer+/-Umsatzsteuervorauszahlungen. Wenn man ein neues Buchungsjahr über den Menüpunkt Extras→Jahresabschluss erzeugt, wird man von Lexware unter anderem einen Konto für den Umsatzsteuerüberhang (wenn man etwas vom FA wieder bekommt) oder für die Umsatzsteuerzahllast (wenn man noch etwas nachzahlen muss) gefragt. Hier sind in den Kontenrahmen Konten für vorgesehen.
- +{{tablelayout?rowsHeaderSource=Auto}} 
-^Kontenrahmen  ^Konto  | +^ Kontenrahmen                 ^ Konto                                                                                                                                     ^ 
-|SKR03  |3841  +| SKR03                        | 3841                                                                                                                                      
-|SKR49 (Vereinskontenrahmen)  |747 Forderungen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (für Überhang) \\ +| SKR49 (Vereinskontenrahmen)  | 747 Forderungen aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (für Überhang)\\ 1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (für Zahllast) 
-   1916 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (für Zahllast) +| SKR14 (Landwirtschaft)       386 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer-Vorausszahlungen (für Zahllast)                                                                    | 
-|SKR14 (Landwirtschaft)  |1422000 Forderungen aus Umsatzsteuervorauszahlungen \\ +3860000 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen  |
-   3860000 Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuervorauszahlungen  |+
  
 Auf diese Konten bucht Lexware automatisch den entstanden Überhang bzw. die Zahllast. Die Zahlung der Jahresumsatzsteuer wird gegen das Konto 1916 gebucht. Die Erstattung der Jahresumsatzsteuer wird gegen 747 gebucht. Auf diese Konten bucht Lexware automatisch den entstanden Überhang bzw. die Zahllast. Die Zahlung der Jahresumsatzsteuer wird gegen das Konto 1916 gebucht. Die Erstattung der Jahresumsatzsteuer wird gegen 747 gebucht.
  <font inherit/inherit;;inherit;;#f1c40f>Wie wird damit umgegangen, dass lexware einen um einige Cent abweichende Zahllast/Überhang gegenüber dem Wert, der im Formular der Umsatzsteuererklärung errechnet wird, vorträgt?</font>  <font inherit/inherit;;inherit;;#f1c40f>Wie wird damit umgegangen, dass lexware einen um einige Cent abweichende Zahllast/Überhang gegenüber dem Wert, der im Formular der Umsatzsteuererklärung errechnet wird, vorträgt?</font>
  
-===== 5. besondere Fälle =====+====== 5. besondere Fälle ======
  
 ==== in landwirtschaftlich pauschalierenden Betrieben ==== ==== in landwirtschaftlich pauschalierenden Betrieben ====
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 Die in Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Die eingenommene Umsatzsteuer wird nicht abgeführt. Buchhalterisch richtig, wäre es jedoch die enthaltene Umsatzsteuer zu erfassen. Hier gibt es mehrere Konten mit der Bezeichnung "Nicht abziehbare Vorsteuer", beispielsweise getrennt nach Betriebsausgabe oder Investionen je nach Ursprung. Die in Einkäufen enthaltene Umsatzsteuer wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht. Die eingenommene Umsatzsteuer wird nicht abgeführt. Buchhalterisch richtig, wäre es jedoch die enthaltene Umsatzsteuer zu erfassen. Hier gibt es mehrere Konten mit der Bezeichnung "Nicht abziehbare Vorsteuer", beispielsweise getrennt nach Betriebsausgabe oder Investionen je nach Ursprung.
  
 +==== Wechsel von der pauschalierenden Besteuerung in dei normale Besteuer ====
  
-====   Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken   ====+  * darf geschehen nach: [[https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__24.html|§ 24 Absatz 4 UStG]] 
 +  * Vorsteuer auf Investitionsgüter darf rückwirkend geltend gemacht werden nach: [[https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html|§15a UStG]] 
 +  * wird weiter geregelt durch: [[https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__44.html|§ 44 UStDV]] 
 +  * die Formulare des Finanzamts geben die Vorsteuerberichtigung nur in der Jahressteuererklärung her - > 
 + <font inherit/inherit;;inherit;;#f1c40f>Also Vorsteuerberichtigung nur 4 mal (aber Monatsgenau) zu berücksichtigen!? Hier ist eine Begründung einzutragen und die Berechnung des Betrages in einem gesonderten Dokument darzulegen und dem Finanzamt mitzuteilen.</font>
  
-**(**https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html)+==== Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken ====
  
-**Nachdem in den vergangenen Jahren diverse Urteile zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken veröffentlicht wurden, setzt die Finanzverwaltung diese jetzt um und ergänzt den UStAE   **+**(** [[https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html|https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html]])
  
-[[https://www.facebook.com/sharer/sharer.php?u=https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html|]]+**Nachdem in den vergangenen Jahren diverse Urteile zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken veröffentlicht wurden, setzt die Finanzverwaltung diese jetzt um und ergänzt den UStAE**
  
-[[?subject=Haufe.de - News&body=Hallo,+[[https://www.facebook.com/sharer/sharer.php?u=https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html|https://www.facebook.com/sharer/sharer.php?u=https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html]]
  
-mit dieser E-Mail möchte ich Sie auf den folgenden Artikel der Haufe.de aufmerksam machen: +[[:umsatzsteuer?subject=Haufe.de - News&body=Hallo&|]]
-https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html|]]+
  
-[[?subject=Haufe.de - News&body=Hallo+[[:umsatzsteuer?subject=Haufe.de - News&body=Hallo&|]]
- +
-mit dieser E-Mail möchte ich Sie auf den folgenden Artikel der Haufe.de aufmerksam machen: +
-https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden_164_578198.html|]]+
  
 Wird ein Grundstück sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, müssen die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben den einzelnen Verwendungszwecken zugeordnet werden oder nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufgeteilt werden. Wird ein Grundstück sowohl für den Vorsteuerabzug berechtigende als auch den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, müssen die mit dem Objekt in Zusammenhang stehenden Ausgaben den einzelnen Verwendungszwecken zugeordnet werden oder nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab aufgeteilt werden.
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 Die **Vorsteuerabzugsberechtigung **für einen Unternehmer ergibt sich anhand der zu dem jeweiligen Leistungszeitpunkt bestehenden** Verwendungsabsicht. **Werden bezogene Leistungen nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug berechtigende oder den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, muss geprüft werden, ob eine **unmittelbare Zurechnung**  zu bestimmten Ausgangsumsätzen möglich ist und – soweit dies nicht zulässig sein sollte – wie eine evtl. notwendige **Aufteilung der Vorsteuerbeträge **vorzunehmen ist. Ein in der Praxis häufig auftretender Sachverhalt ist die **Vorsteueraufteilung **bei sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzte** Grundstücke.** Die **Vorsteuerabzugsberechtigung **für einen Unternehmer ergibt sich anhand der zu dem jeweiligen Leistungszeitpunkt bestehenden** Verwendungsabsicht. **Werden bezogene Leistungen nicht ausschließlich für den Vorsteuerabzug berechtigende oder den Vorsteuerabzug ausschließende Zwecke verwendet, muss geprüft werden, ob eine **unmittelbare Zurechnung**  zu bestimmten Ausgangsumsätzen möglich ist und – soweit dies nicht zulässig sein sollte – wie eine evtl. notwendige **Aufteilung der Vorsteuerbeträge **vorzunehmen ist. Ein in der Praxis häufig auftretender Sachverhalt ist die **Vorsteueraufteilung **bei sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzte** Grundstücke.**
  
-| \\ **Wichtig** \\   \\ Die Regelung der **Vorsteueraufteilung **enthielt ursprünglich nur den Hinweis, dass der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar ist, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen **wirtschaftlich zuzurechnen **ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Allerdings konnte eine Aufteilung auch im Rahmen einer **sachgerechten Schätzung **vorgenommen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). \\  |+| \\ **Wichtig** \\  \\ 
 +   Die Regelung der **Vorsteueraufteilung **enthielt ursprünglich nur den Hinweis, dass der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar ist, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen **wirtschaftlich zuzurechnen **ist (§ 15 Abs. 4 Satz 1 UStG). Allerdings konnte eine Aufteilung auch im Rahmen einer **sachgerechten Schätzung **vorgenommen werden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG).|
  
 Umstritten war, in welchem Verhältnis die Vorsteuer aus der gemischten Nutzung von Immobilien aufzuteilen ist. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-05021998-v-r-10196_idesk_PI16039_HI67155.html|Urteil vom 05.02.1998 - V R 101/96]], [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/bfh-urteil-vom-17082001-v-r-101_idesk_PI27_HI644660.html|Urteil vom 17.08.2001 - V R 1/01]]). herausgebildet, dass die Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze bei gemischt genutzten Immobilien eine zulässige Methode ist. Umstritten war, in welchem Verhältnis die Vorsteuer aus der gemischten Nutzung von Immobilien aufzuteilen ist. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-05021998-v-r-10196_idesk_PI16039_HI67155.html|Urteil vom 05.02.1998 - V R 101/96]], [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/bfh-urteil-vom-17082001-v-r-101_idesk_PI27_HI644660.html|Urteil vom 17.08.2001 - V R 1/01]]). herausgebildet, dass die Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze bei gemischt genutzten Immobilien eine zulässige Methode ist.
  
-| \\ **Hinweis** \\   \\ Die Aufteilung nach einem **Umsatzschlüssel ** (Verhältnis der den Vorsteuerabzug zulassenden Umsätze zu den, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze) wird in aller Regel für den Unternehmer zu einem günstigeren Ergebnis führen als die Aufteilung nach einem **Flächenschlüssel ** (Verhältnis der für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke verwendeten Flächen zu den für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzten Flächen). \\  |+| \\ **Hinweis** \\  \\ 
 +   Die Aufteilung nach einem **Umsatzschlüssel ** (Verhältnis der den Vorsteuerabzug zulassenden Umsätze zu den, den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze) wird in aller Regel für den Unternehmer zu einem günstigeren Ergebnis führen als die Aufteilung nach einem **Flächenschlüssel ** (Verhältnis der für vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke verwendeten Flächen zu den für nicht vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke genutzten Flächen).|
  
 Mi**t Wirkung zum 1.1.2004 **wurde dann jedoch durch** Einfügen der Beschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG**  ein gesetzliches Verbot der Aufteilung des Vorsteuerbetrags im Verhältnis der Ausgangsumsätze umgesetzt, wenn es einen anderen wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstab gibt. Damit war im Ergebnis ein **Verbot des Umsatzschlüssels**  bei gemischt genutzten Immobilien erreicht, da das Verhältnis der (Miet-)Flächen immer ermittelbar ist. Mi**t Wirkung zum 1.1.2004 **wurde dann jedoch durch** Einfügen der Beschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG**  ein gesetzliches Verbot der Aufteilung des Vorsteuerbetrags im Verhältnis der Ausgangsumsätze umgesetzt, wenn es einen anderen wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstab gibt. Damit war im Ergebnis ein **Verbot des Umsatzschlüssels**  bei gemischt genutzten Immobilien erreicht, da das Verhältnis der (Miet-)Flächen immer ermittelbar ist.
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 **Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 UStG** **Rechtsprechung zu § 15 Abs. 4 UStG**
  
-Nachdem das** Niedersächsische FG ** ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/niedersaechsisches-fg-urteil-vom-23042009-16-k-27106_idesk_PI16039_HI2187114.html|Urteil vom 23.04.2009 - 16 K 271/06]]). diese gesetzliche Vorgabe als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hatte, da nach dem Unionsrecht für die Aufteilung ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (jetzt Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) anzuwenden sei, hatte der **BFH ** (B[[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-beschluss-vom-22072010-v-r-1909-veroeffentlicht-am-03112010_idesk_PI25844_HI2488691.html|eschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09]]) das Verfahren dem EuGH vorgelegt.+Nachdem das** Niedersächsische FG **  ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/niedersaechsisches-fg-urteil-vom-23042009-16-k-27106_idesk_PI16039_HI2187114.html|Urteil vom 23.04.2009 - 16 K 271/06]]). diese gesetzliche Vorgabe als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen hatte, da nach dem Unionsrecht für die Aufteilung ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel (jetzt Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) anzuwenden sei, hatte der **BFH **  (B[[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-beschluss-vom-22072010-v-r-1909-veroeffentlicht-am-03112010_idesk_PI25844_HI2488691.html|eschluss vom 22.07.2010 - V R 19/09]]) das Verfahren dem EuGH vorgelegt.
  
 Der **EuGH**  (Urteil vom 08.11.2012 - C-511/10 BLC Baumarkt) hat dazu entschieden, dass die Mitgliedstaaten einen **vom Umsatzschlüssel abweichenden Vorsteueraufteilungsmaßstab vorschreiben**  können, dies aber voraussetzt, dass dieser vorgeschriebene Aufteilungsmaßstab eine **präzisere Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs**  gewährleistet. Der **EuGH**  (Urteil vom 08.11.2012 - C-511/10 BLC Baumarkt) hat dazu entschieden, dass die Mitgliedstaaten einen **vom Umsatzschlüssel abweichenden Vorsteueraufteilungsmaßstab vorschreiben**  können, dies aber voraussetzt, dass dieser vorgeschriebene Aufteilungsmaßstab eine **präzisere Bestimmung des Aufteilungsmaßstabs**  gewährleistet.
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 Ob die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dies gewährleistet, wurde der Folgeentscheidung des BFH überlassen. Der **BFH **  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-22082013-v-r-1909-veroeffentlicht-am-11122013_idesk_PI25844_HI6003317.html|Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09]]) hatte daraufhin – trotz grundsätzlicher Bedenken – entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG insoweit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wie die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (also faktisch der Flächenschlüssel) für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG würde nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, da ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Aufteilungssatzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel. Ob die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dies gewährleistet, wurde der Folgeentscheidung des BFH überlassen. Der **BFH **  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-22082013-v-r-1909-veroeffentlicht-am-11122013_idesk_PI25844_HI6003317.html|Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09]]) hatte daraufhin – trotz grundsätzlicher Bedenken – entschieden, dass § 15 Abs. 4 UStG insoweit mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wie die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen (also faktisch der Flächenschlüssel) für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG würde nicht gegen das Unionsrecht verstoßen, da ein objektbezogener Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Aufteilungssatzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel.
  
-Der **BFH ** ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-07052014-v-r-110-veroeffentlicht-am-11062014_idesk_PI25844_HI6796728.html|Urteil vom 07.05.2014 - V R 1/10]], sowie [[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-03072014-v-r-210-veroeffentlicht-am-27082014_idesk_PI25844_HI7199098.html|vom 03.07.2014 - V R 2/10]]; der XI. Senat des BFH hat sich später dieser Sichtweise angeschlossen, [[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-10082016-xi-r-3109-veroeffentlicht-am-28092016_idesk_PI25844_HI9734955.html|Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09]]) hat allerdings **kurze Zeit später**  seine **Rechtsprechung relativiert **und nachfolgend ausdrücklich bestätigt. Die Vorsteuerbeträge können dann nach einem **objektbezogenen Umsatzschlüssel **aufgeteilt werden, wenn **erhebliche Unterschiede **in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die** Ausstattung der Räumlichkeiten**  (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.+Der **BFH **  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-07052014-v-r-110-veroeffentlicht-am-11062014_idesk_PI25844_HI6796728.html|Urteil vom 07.05.2014 - V R 1/10]], sowie [[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-03072014-v-r-210-veroeffentlicht-am-27082014_idesk_PI25844_HI7199098.html|vom 03.07.2014 - V R 2/10]]; der XI. Senat des BFH hat sich später dieser Sichtweise angeschlossen, [[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-10082016-xi-r-3109-veroeffentlicht-am-28092016_idesk_PI25844_HI9734955.html|Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09]]) hat allerdings **kurze Zeit später**  seine **Rechtsprechung relativiert **und nachfolgend ausdrücklich bestätigt. Die Vorsteuerbeträge können dann nach einem **objektbezogenen Umsatzschlüssel **aufgeteilt werden, wenn **erhebliche Unterschiede **in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die** Ausstattung der Räumlichkeiten**  (z. B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.
  
-| \\ **Hinweis** \\   \\ Es können aber auch noch** weitere Aufteilungsmaßstäbe** zu einer sachgerechten Aufteilung führen und dann "präziser" sein als ein Flächenschlüssel. So hat der BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/bfh-urteil-vom-26042018-v-r-2316-veroeffentlicht-am-05092018_idesk_PI27_HI11985772.html|Urteil vom 26.04.2018 - V R 23/16]]) im Fall einer **zeitlich abwechselnden Nutzung **einer Schulsporthalle entschieden, dass eine Aufteilung nach **Nutzungszeiten **zu einer präziseren Aufteilung führt. \\  |+| \\ **Hinweis** \\  \\ 
 +   Es können aber auch noch** weitere Aufteilungsmaßstäbe** zu einer sachgerechten Aufteilung führen und dann "präziser" sein als ein Flächenschlüssel. So hat der BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-basic/bfh-urteil-vom-26042018-v-r-2316-veroeffentlicht-am-05092018_idesk_PI27_HI11985772.html|Urteil vom 26.04.2018 - V R 23/16]]) im Fall einer **zeitlich abwechselnden Nutzung **einer Schulsporthalle entschieden, dass eine Aufteilung nach **Nutzungszeiten **zu einer präziseren Aufteilung führt.|
  
-In einem weiteren Verfahren hatte der **EuGH ** ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/eugh-urteil-vom-09062016-c-33214_idesk_PI25844_HI9489894.html|Urteil vom 09.06.2016 - C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft]]) sich mit der Frage der **Zuordnung von Eingangsleistungen **zu einem **bestimmten Teil des Grundstücks**  beschäftigt. Er hatte dabei entschieden, dass **keine direkte Zuordnung von Eingangsleistungen **bei Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zu den Ausgangsumsätzen unionsrechtlich erforderlich sei, wenn eine solche Zuordnung "in der Praxis schwer durchführbar" ist.+In einem weiteren Verfahren hatte der **EuGH **  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/eugh-urteil-vom-09062016-c-33214_idesk_PI25844_HI9489894.html|Urteil vom 09.06.2016 - C-332/14 Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft]]) sich mit der Frage der **Zuordnung von Eingangsleistungen **zu einem **bestimmten Teil des Grundstücks**  beschäftigt. Er hatte dabei entschieden, dass **keine direkte Zuordnung von Eingangsleistungen **bei Anschaffung oder Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zu den Ausgangsumsätzen unionsrechtlich erforderlich sei, wenn eine solche Zuordnung "in der Praxis schwer durchführbar" ist.
  
 In der Folge hatte der **BFH**  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-10082016-xi-r-3109-veroeffentlicht-am-28092016_idesk_PI25844_HI9734955.html|Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09]]) entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug nicht darauf abgestellt werden könne, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr komme es insoweit auf die** prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.** In der Folge hatte der **BFH**  ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-10082016-xi-r-3109-veroeffentlicht-am-28092016_idesk_PI25844_HI9734955.html|Urteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09]]) entschieden, dass bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes für den Vorsteuerabzug nicht darauf abgestellt werden könne, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen. Vielmehr komme es insoweit auf die** prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.**
  
-| \\ **Wichtig** \\   \\ Der BFH  hat aber deutlich gemacht, dass sich diese Aussage nur auf die **Anschaffungs- oder Herstellungskosten** bezieht. Eingangsleistungen für die** Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung von Grundstücken** sind weiterhin nach dem Grundsatz **"Zuordnung geht vor Aufteilung"** zu beurteilen. \\  |+| \\ **Wichtig** \\  \\ 
 +   Der BFH hat aber deutlich gemacht, dass sich diese Aussage nur auf die **Anschaffungs- oder Herstellungskosten** bezieht. Eingangsleistungen für die** Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung von Grundstücken** sind weiterhin nach dem Grundsatz **"Zuordnung geht vor Aufteilung"** zu beurteilen.|
  
 **Die neue Anweisung des BMF zur Vorsteueraufteilung** **Die neue Anweisung des BMF zur Vorsteueraufteilung**
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   * Handelt es sich bei den Eingangsleistungen um **Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung**  (dies muss entsprechend auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten, nicht aber bei ertragsteuerrechtlicher Umqualifizierung von laufenden Aufwendungen in Anschaffungskosten - sog. anschaffungsnaher Aufwand) von gemischt genutzten Grundstücken, erfolgt eine** einheitliche Aufteilung **der Vorsteuerbeträge (sog. "Eintopftheorie"). Eine Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu einzelnen Gebäudeteilen und deren unterschiedlicher umsatzsteuerrechtlicher Nutzung erfolgt nicht.   * Handelt es sich bei den Eingangsleistungen um **Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung**  (dies muss entsprechend auch für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelten, nicht aber bei ertragsteuerrechtlicher Umqualifizierung von laufenden Aufwendungen in Anschaffungskosten - sog. anschaffungsnaher Aufwand) von gemischt genutzten Grundstücken, erfolgt eine** einheitliche Aufteilung **der Vorsteuerbeträge (sog. "Eintopftheorie"). Eine Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu einzelnen Gebäudeteilen und deren unterschiedlicher umsatzsteuerrechtlicher Nutzung erfolgt nicht.
  
-| \\ **Hinweis** \\   \\ Diese Feststellungen der Finanzverwaltung stellen **keine Änderung der Verwaltungsmeinung **dar, diese Grundsätze waren auch schon seit einigen Jahren von der Finanzverwaltung (insbesondere Abschn. 15.17 Abs. 7 UStAE) so vertreten worden. \\  |+| \\ **Hinweis** \\  \\ 
 +   Diese Feststellungen der Finanzverwaltung stellen **keine Änderung der Verwaltungsmeinung **dar, diese Grundsätze waren auch schon seit einigen Jahren von der Finanzverwaltung (insbesondere Abschn. 15.17 Abs. 7 UStAE) so vertreten worden.|
  
 **Aufteilungsmaßstäbe: Vorrangig Flächenschlüssel** **Aufteilungsmaßstäbe: Vorrangig Flächenschlüssel**
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   * Es können auch andere** anerkannte Methoden der Flächenberechnung**  (z. B. nach DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - oder Wohnflächenverordnung) angewendet werden, wenn dies für das Gebäude einheitlich erfolgt und diese Methode auch für andere Zwecke angewendet wird (z. B. bei Mietverträgen).   * Es können auch andere** anerkannte Methoden der Flächenberechnung**  (z. B. nach DIN 277 - Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau - oder Wohnflächenverordnung) angewendet werden, wenn dies für das Gebäude einheitlich erfolgt und diese Methode auch für andere Zwecke angewendet wird (z. B. bei Mietverträgen).
  
-| \\ **Wichtig** \\   \\ Der BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-11112020-xi-r-720-veroeffentlicht-am-18022021_idesk_PI25844_HI14324184.html|Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20]]) hatte entschieden, dass die** Feststellungslast,** dass der Flächenschlüssel präziser ist als ein objektbezogener Umsatzschlüssel, **beim Finanzamt** liegt. Das BMF schränkt dies aber dahingehend ein, dass das nur gilt, wenn dem Finanzamt alle für eine entsprechende Beurteilung erforderlichen Informationen vorliegen. Liegen nicht alle erforderlichen Informationen vor oder lassen diese keine eindeutige Beurteilung zu, ist davon auszugehen, dass der Flächenschlüssel grundsätzlich die präziseren Ergebnisse liefert. \\  |+| \\ **Wichtig** \\  \\ 
 +   Der BFH ([[https://www.haufe.de/steuern/haufe-steuer-office-excellence/bfh-urteil-vom-11112020-xi-r-720-veroeffentlicht-am-18022021_idesk_PI25844_HI14324184.html|Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20]]) hatte entschieden, dass die** Feststellungslast,** dass der Flächenschlüssel präziser ist als ein objektbezogener Umsatzschlüssel, **beim Finanzamt** liegt. Das BMF schränkt dies aber dahingehend ein, dass das nur gilt, wenn dem Finanzamt alle für eine entsprechende Beurteilung erforderlichen Informationen vorliegen. Liegen nicht alle erforderlichen Informationen vor oder lassen diese keine eindeutige Beurteilung zu, ist davon auszugehen, dass der Flächenschlüssel grundsätzlich die präziseren Ergebnisse liefert.|
  
 **Anwendung eines Umsatzschlüssels** **Anwendung eines Umsatzschlüssels**
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 Unter den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen kann es aber auch zur Anwendung eines **objektbezogenen Umsatzschlüssels **kommen, dazu müssen insbesondere** erhebliche Unterschiede in der Ausstattung **bestehen. Dabei sind die folgenden Punkte besonders zu beachten ( vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 2 UStAE): Unter den vom BFH aufgestellten Voraussetzungen kann es aber auch zur Anwendung eines **objektbezogenen Umsatzschlüssels **kommen, dazu müssen insbesondere** erhebliche Unterschiede in der Ausstattung **bestehen. Dabei sind die folgenden Punkte besonders zu beachten ( vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 2 UStAE):
  
-Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge anhand des////**objektbezogenen Umsatzschlüssels**  (typischerweise bei Gebäuden, die vermietet werden).+Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander ab, erfolgt grundsätzlich eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge anhand des**objektbezogenen Umsatzschlüssels**  (typischerweise bei Gebäuden, die vermietet werden).
  
 Ausnahmsweise kann eine Aufteilung nach einem **unternehmenseinheitlichen Gesamtumsatzschlüssel **zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude – z. B. bei einem **Verwaltungsgebäude **– den Umsätzen des gesamten Unternehmens dient. Ausnahmsweise kann eine Aufteilung nach einem **unternehmenseinheitlichen Gesamtumsatzschlüssel **zur Anwendung kommen, wenn das Gebäude – z. B. bei einem **Verwaltungsgebäude **– den Umsätzen des gesamten Unternehmens dient.
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 Ein **erheblicher Unterschied in der Ausstattung**  liegt dann vor, wenn sich die Dicke der Wände und Decken und die Innenausstattung erheblich unterscheiden. Dann unterscheidet sich auch der **Bauaufwand **erheblich und wird sich auch in der Höhe der **Mietumsätze**  niederschlagen. Ein **erheblicher Unterschied in der Ausstattung**  liegt dann vor, wenn sich die Dicke der Wände und Decken und die Innenausstattung erheblich unterscheiden. Dann unterscheidet sich auch der **Bauaufwand **erheblich und wird sich auch in der Höhe der **Mietumsätze**  niederschlagen.
  
-| \\ **Hinweis** \\   \\ Die Finanzverwaltung nimmt dazu exemplarisch Beispiele auf.** Kein erheblicher Unterschied** in der Ausstattung liegt danach vor, wenn lediglich eine unterschiedliche Anzahl von Strom- oder Wasseranschlüssen in den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen vorhanden sind oder z. B. in Gewerbeeinheiten deckenhohe Ganzglastürelemente in Wohnungen aber nur normale Fensterelemente vorhanden sind. \\   \\ **Erhebliche Unterschiede in der Ausstattung** sieht die Finanzverwaltung aber dann, wenn bestimmte Räume luxuriös andere hingegen schlicht ausgebaut sind, einzelnen Räumen ein besonderer Herstellungsaufwand zuzurechnen ist (z. B. traglastverstärkte Böden), ein Einbau eines nicht allen Nutzern zugänglichen Schwimmbads erfolgt oder bei erheblich unterschiedlicher Nutzung von Flächen in dem Gebäude und auf den Dachflächen (z. B. bei Nutzung von Dachflächen für eine Photovoltaikanlage, vgl. [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-19072011-xi-r-2909-veroeffentlicht-am-09112011_idesk_PI16039_HI2769438.html|BFH Urteile vom 19.07.2011 - XI R 29/09]], [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-19072011-xi-r-2910-veroeffentlicht-am-09112011_idesk_PI16039_HI2769439.html|XI R 29/10]]). \\ |+| \\ **Hinweis** \\  \\ 
 +   Die Finanzverwaltung nimmt dazu exemplarisch Beispiele auf.** Kein erheblicher Unterschied** in der Ausstattung liegt danach vor, wenn lediglich eine unterschiedliche Anzahl von Strom- oder Wasseranschlüssen in den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen vorhanden sind oder z. B. in Gewerbeeinheiten deckenhohe Ganzglastürelemente in Wohnungen aber nur normale Fensterelemente vorhanden sind. \\  \\ **Erhebliche Unterschiede in der Ausstattung** sieht die Finanzverwaltung aber dann, wenn bestimmte Räume luxuriös andere hingegen schlicht ausgebaut sind, einzelnen Räumen ein besonderer Herstellungsaufwand zuzurechnen ist (z. B. traglastverstärkte Böden), ein Einbau eines nicht allen Nutzern zugänglichen Schwimmbads erfolgt oder bei erheblich unterschiedlicher Nutzung von Flächen in dem Gebäude und auf den Dachflächen (z. B. bei Nutzung von Dachflächen für eine Photovoltaikanlage, vgl. [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-19072011-xi-r-2909-veroeffentlicht-am-09112011_idesk_PI16039_HI2769438.html|BFH Urteile vom 19.07.2011 - XI R 29/09]], [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/bfh-urteil-vom-19072011-xi-r-2910-veroeffentlicht-am-09112011_idesk_PI16039_HI2769439.html|XI R 29/10]]).|
  
 **Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen** **Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen**
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 **Aufteilung nach umbautem Raum oder Nutzungszeiten** **Aufteilung nach umbautem Raum oder Nutzungszeiten**
  
-Unter bestimmten Voraussetzungen kann als sachgerechter Vorsteueraufteilungsmaßstab auch eine Aufteilung nach dem **umbauten Raum **vorgenommen werden.  Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind. Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Flächen kann auch die** Aufteilung nach Nutzungszeiten **sachgerecht sein (Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 4 Satz 2 UStAE).+Unter bestimmten Voraussetzungen kann als sachgerechter Vorsteueraufteilungsmaßstab auch eine Aufteilung nach dem **umbauten Raum **vorgenommen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ansonsten ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung zu beurteilen sind. Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung derselben Flächen kann auch die** Aufteilung nach Nutzungszeiten **sachgerecht sein (Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 5 Nr. 4 Satz 2 UStAE).
  
 **Mehrere präzisere Aufteilungsmaßstäbe** **Mehrere präzisere Aufteilungsmaßstäbe**
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 Im Zusammenhang mit dem Schreiben hebt die Finanzverwaltung ein Schreiben aus dem Jahr 2008 [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/gemischt-genutzte-gebaeude-vorsteuerabzug_idesk_PI16039_HI2054592.html|(BMF, Schreiben v. 30.9.2008)]] auf, in dem noch von anderen Aufteilungsgrundsätzen ausgegangen wurde. Im Zusammenhang mit dem Schreiben hebt die Finanzverwaltung ein Schreiben aus dem Jahr 2008 [[https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/gemischt-genutzte-gebaeude-vorsteuerabzug_idesk_PI16039_HI2054592.html|(BMF, Schreiben v. 30.9.2008)]] auf, in dem noch von anderen Aufteilungsgrundsätzen ausgegangen wurde.
  
-[[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2022-10-20-vorsteueraufteilung-nach-paragraf-15-absatz-4-UStG-bei-gemischt-genutzten-grundstuecken.pdf?__blob=publicationFile&v=1|BMF, Schreiben v. 20.10.2022,  III C 2 - S 7306/19/10001 :003]]+[[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2022-10-20-vorsteueraufteilung-nach-paragraf-15-absatz-4-UStG-bei-gemischt-genutzten-grundstuecken.pdf?__blob=publicationFile&v=1|BMF, Schreiben v. 20.10.2022, III C 2 - S 7306/19/10001 :003]]
  
 ==== Vorsteuerabzug und Aufteilung nach § 15 UStG ==== ==== Vorsteuerabzug und Aufteilung nach § 15 UStG ====
  
-(https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html+([[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html|https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html]])
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-[[?subject=Haufe.de - Beitrag&body=Hallo, +
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-mit dieser E-Mail möchte ich Sie auf den folgenden Artikel der Haufe.de aufmerksam machen: +
-https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html|]]+
  
-[[?subject=Haufe.de - Beitrag&body=Hallo,+[[:umsatzsteuer?subject=Haufe.de - Beitrag&body=Hallo&|]]
  
-mit dieser E-Mail möchte ich Sie auf den folgenden Artikel der Haufe.de aufmerksam machen: +[[:umsatzsteuer?subject=Haufe.de - Beitrag&body=Hallo&|]]
-https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/vermietungsunternehmen-261-vorsteuerabzug-und-aufteilung-nach-15-ustg_idesk_PI20354_HI1283036.html|]]+
  
 Führt der Vermieter nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-4-steuerbefreiungen-bei-lieferungen-und-sonstigen-leistungen_idesk_PI20354_HI45544.html|§ 4 Nr. 12 UStG]] steuerfreie Vermietungsumsätze aus, hat er keinen Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Es sind zwar sämtliche bezogenen Leistungen (sowohl aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes als auch aus den laufenden Betriebskosten) seinem Unternehmen zuzuordnen, sodass sich der Vorsteuerabzug grds. nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG]] ergibt. Der Abzug der Vorsteuer ist aber nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG]] ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 3 UStG]] liegt nicht vor. Führt der Vermieter nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-4-steuerbefreiungen-bei-lieferungen-und-sonstigen-leistungen_idesk_PI20354_HI45544.html|§ 4 Nr. 12 UStG]] steuerfreie Vermietungsumsätze aus, hat er keinen Vorsteuerabzug für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen. Es sind zwar sämtliche bezogenen Leistungen (sowohl aus der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes als auch aus den laufenden Betriebskosten) seinem Unternehmen zuzuordnen, sodass sich der Vorsteuerabzug grds. nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG]] ergibt. Der Abzug der Vorsteuer ist aber nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG]] ausgeschlossen. Eine Ausnahme nach [[https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/umsatzsteuergesetz-15-vorsteuerabzug_idesk_PI20354_HI45561.html|§ 15 Abs. 3 UStG]] liegt nicht vor.
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 === Aufteilung nach dem Flächen- und dem Umsatzschlüssel mit dem Unionsrecht vereinbar === === Aufteilung nach dem Flächen- und dem Umsatzschlüssel mit dem Unionsrecht vereinbar ===
  
-Nachdem der EuGH dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Festlegung eines geeigneten Vorsteueraufteilungsmaßstabs eingeräumt hat, kann in bestimmten Fällen auch eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen. Dies wird insbesondere gegeben sein, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüs...+Nachdem der EuGH dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Spielraum bei der Festlegung eines geeigneten Vorsteueraufteilungsmaßstabs eingeräumt hat, kann in bestimmten Fällen auch eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel vorgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räumen bestehen. Dies wird insbesondere gegeben sein, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z. B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüs
  
  
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